Momentan herrscht ein wenig Aufregung wegen einer geplanten Gesetzesänderung des IfSG, welche man im Rahmen einer Änderung des Stiftungsrechts beschließen will. Stefan Homburg hat hierzu auch heute etwas getwittert. Im Endeffekt sind die Auswirkungen dieser Änderung allerdings wesentlich geringfügiger, als die Aufregung darüber vermuten ließe.
Die Drucksache 19/30938 vom 22.06.2021 bezieht sich auf die vorangegangene Drucksache 19/28173 vom 31.03.2021, die einen „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ enthält. In dieser spielt das IfSG noch keine Rolle. Die neue Drucksache enthält nun auch erst einmal nur die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss).
Dieser Ausschuss empfiehlt unter Nummer 6., den o. g. Gesetzentwurf folgendermaßen zu ändern:
6. Nach Artikel 8 werden folgende Artikel 9 und 10 eingefügt:
‚ Artikel 9
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“
Nun betrifft diese Änderung ausschließlich § 36 IfSG. Dieser ist mit „Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung“ überschrieben. Maßgeblich sind hier die Ermächtigungen des Bundes, Einreise-Verordnungen im Sinne des Absatz 8 oder Absatz 10 zu erlassen, betroffen.
Der aktuelle Wortlaut:
(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft.
Das heißt, dass die Bundesregierung hier die Gültigkeit der Einreise-Verordnungen über das Ende der „epidemischen Lage“ hinaus verlängern will, als auch eine Grundlage, jene Verordnungen nach Ende einer solchen zu ändern.
Der umfangreiche, ebenfalls blankes Entsetzen auslösende Artikel 10 des Entwurfs setzt allerdings auch nur bisher Gewohntes fort. Denn auch im „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021“ (Bundestags-Drucksache 19/27291, Siehe auch die IfSG-Historie bei buzer.de) wurde, als unter anderem die Einreise-Testpflichten festgezurrt wurden, aufgrund Artikel 1 Nr. 3 in Artikel 10a auf die Einschränkung zahlreicher Grundrechte hingewiesen. Aufgrund des Zitiergebots muss dies natürlich bei einer Verlängerung der maßgeblichen Gesetzesgrundlage ganz allgemein wiederholt werden.
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.‘
Ein wesentlicher Teil der Aufregung bezieht sich auch auf Nummer 7 und das darin genannte Datum.
7. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 11 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“
Die hier genannten Artikel beziehen sich ausdrücklich nicht auf die Änderungen (Artikel 9 und 10) am IfSG. Diese treten also nicht erst am 1. Juli 2023, sondern sofort (nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft. Sie haben mit der Stiftungsgesetz-Gesetzesänderung ja auch nichts zu tun. Die „Begründung“ des Ausschusses ist nebenbei auch äußerst dürftig:
Durch eine der im Ausschuss vorgenommenen Änderungen soll auch das Infektionsschutzgesetz dahingehend geändert werden, dass die Geltung einer Rechtsverordnung zur Regelung der Einreise aus Risikogebieten auf bis zu ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert werden kann
Der eigentliche Skandal ist hier meiner Meinung nach, dass die Bundesregierung bzw. der entsprechende Ausschuss hier eine Gesetzesänderung zu Zwecken einer Verlängerung einer Verordnungsermächtigung, die mit der ursprünglichen Drucksache wenig bis gar nichts zu tun hat, einfach in jene mit hineinpackt; damit am Ende möglichst auch nur „im Paket“ darüber abgestimmt werden kann. Aber wie gesagt – es ist erst einmal nur eine Beschlussempfehlung.
Im Übrigen sollten alle, die meinen, mit einer Aufhebung der „epidemischen Lage“ sei generell alles vorbei, einfach nochmal in den seit letzten November geltenden § 28a (7) IfSG schauen.
Ergänzungen
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- DDR durch die Hintertür | Ralf Ludwig via Markus Haintz | Kommentar: Bedauerlich, dass Ralf Ludwig seinen Telegram-Account mal wieder für Nicht-Mitglieder verborgen hat.
- Hier mein Kommentar zur Kritik an der aktuell geplanten erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes die ich als Antwort zu den obigen Kommentaren gegeben habe. | RA Holger Fischer.
- Die AfD hat verlangt, über Teile des Gesetzentwurfs und über den Gesetzentwurf insgesamt getrennt abzustimmen. Namentlich abgestimmt wird über den geplanten neuen Artikel 9 des Infektionsschutzgesetzes. | Deutscher Bundestag.
- 22:27:47: Beginn der Abstimmung | 23:00:07: Ende der Abstimmung | Gesamt: 626 Ja: 412 Nein: 212 Enthaltungen: 2 | Gesetzentwurf 19/28173 in der Ausschussfassung angenommen | Deutscher Bundestag (236. Sitzung, TOP 31).
- Die Bundesregierung hat sich das Recht erschlichen, die Reisefreiheit dauerhaft zu beschneiden | Norbert Häring.
- Namentliche Abstimmung zur Drucksache 19/30938 | Deutscher Bundestag.
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Eine Regierung, die sich demokratisch nennt und mit solchen Taschenspielertricks arbeitet, die sollte man eigentlich … Nun ja, sie wird ziemlich sicher bald wiedergewählt werden. Die überwältigende Mehrheit sieht nach wie vor nur eine »Pandemie«, die »wir alle gemeinsam schon schaffen« werden. Also … es gibt zwar ein paar Unannehmlichkeiten, aber ansonsten alles paletti.
Vermutlich wäre sogar eine plumpe Wahlfälschung möglich, ohne dass es einen Aufschrei gäbe. Ich würde inzwischen rein gar nix mehr ausschließen. Solange die Möglichkeiten für Entertainment und Selbstdarstellung funktionieren, wird das so gut wie niemanden interessieren. Hauptsache, es ist zu Gunsten der »Richtigen«: der Aufrechten, der Demokraten. Zu Gunsten all jener, die sich schon heute so engagieren, um die Demokratie vor all dem »Abschaum« wie uns zu schützen.