Coronoia: Bundestags-Drucksache 20/899

Dass es eine allgemeine „Impfpflicht“ geben wird, wusste ich bereits Anfang Mai 2020; als Merkel erstmals verkündete, dass dieser Wahnsinn nur durch eine „Impfung“ enden könne. Aber ich bin ja auch nur so ein Negativist. Es lohnt sich im Endeffekt auch nicht, das neuerliche Dokument des Grauens aus dem Reichstag der Vakzionalasozialisten, die mich auch in Sachen Ukraine und Russophobie wieder an ziemlich schwarzbraune Zeiten erinnern, im Detail auseinanderzunehmen. Man muss ja bedenken, dass diese Gesetzesentwürfe noch in einen der Ausschüsse gehen – und darin, kurz bevor abgestimmt wird, noch einmal umfangreiche Verschlimmerungen verankert werden.

Als ich mich anlässlich der bereits im Dezember beschlossenen „Impfpflicht“ im Gesundheitswesen mit der Befristung befasste, verwies ich auf die Artikel 2 und 23 (4) des Gesetzes, welches diese eben auf den 31.12.22 befristete. Schaut man in den aktuellen Gesetzesentwurf, sieht man einmal mehr, was diese „Befristungen“ wert sind, denn in dessen Artikel 3 heißt es:

Die Artikel 2 und 23 Absatz 4 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S.5162) werden aufgehoben.

Die (versteckte) Aufhebung wird einfach wieder aufgehoben. So funktioniert das halt in einem repräsentativen, parlamentarischen „Rechtsstaat„. Die neuen „Befristungen“ hat man nun in den neuen § 20e gepackt:

(1) Die §§ 20a bis § 20d gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.

(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss die Geltung der §§ 20a bis § 20d aufheben oder die Frist nach Absatz 1 um jeweils bis zu ein Jahr verlängern.

(3) Die Bundesregierung evaluiert die Regelungen der §§ 20a bis 20d bis zur Aufhebung ihrer Geltung quartalsweise und berichtet an den Deutschen Bundestag.“

Da man sich schon seit der ersten Änderung im IfSG, als auch bei den Verordnungen grundsätzlich nicht an irgendwelche „Befristungen“ hält, hätte man sich diese Beruhigungspille sparen können. Sie dient sowieso allein als Ausreden-Generator für die willfährigen Gerichte. Wo die Erben Freislers in Karlsruhe den von der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ Betroffenen schrieben, dass die dann halt mal ihren Job aufgeben müssen, werden sie uns allen empfehlen, dann halt im Rahmen der Freizügigkeit in ein EU-Land zu ziehen, in dem es keine „Impfpflicht“ gibt; man kann ja dann nach Ablauf der Frist zurückkehren.

Der neue § 20a (1) S. 1 reduziert den Menschen nun auch endgültig zum staatlicherseits frei verfügbaren Stück Vieh, das zukünftig nicht nur regelmäßig experimentelle Substanzen in sich spritzen lassen muss, sondern auch fortwährend, auf jederzeit mögliche Anordnung „Nachweise“ darüber zu erbringen hat. Das asoziale Kreditsystem wird also dauerhaft implantiert. Die Menschenwürde ist nicht nur tot, sie wurde vaporisiert.

(1) Personen, die seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 zu verfügen.

Ihr könnt mich einfach mal am Arsch lecken. Ich habe bis heute keine „Gesundheitskarte“ – und werde auch sonst keinerlei Dokumente dieses faschistischen Staates mehr annehmen, beantragen oder benutzen. Da könnt ihr euch auch euren, vor allem in den Absätzen 3 und 4 dokumentierten Kontrollwahn ohne Gleitmittel ins Rektum einführen; man habe nämlich nicht nur die Verpflichtung, diese dem Gesundheitsamt, sondern auch seinen Krankenkassen vorzulegen, an die man im Wesentlichen diese Kontrollpflicht auszulagern gedenkt.

Der bisherige § 20a, also die „Nachweispflicht“ im Gesundheitswesen, wird der neue § 20b. Der neue § 20c trägt bereits einen Titel, der deutscher nicht sein kann:

Weiteres Verfahren; Verordnungsermächtigung

Nach Absatz 3 können bspw. auch zwangsweise Untersuchungen im Gesundheitsamt angeordnet werden, falls „Zweifel“ bestehen, ob man sich das Zeug auch wirklich hat spritzen lassen oder ob man wirklich nicht in der Lage ist, sich als Laborratte herzugeben. Besonders „schön“ ist hier der Satz 2:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine nach Satz 1 erlassene Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

Haha, Rechtsstaat! Absatz 4 regelt die Anordnung von Berufsverboten. Das Tor zur totalen Willkür wird mittels des neuen § 22a weggesprengt, in welcher die Frage, ob man überhaupt als „vollständig geimpft“ gilt, vollständig dem Verordnungswillen des Ministeriums unterworfen wird. Wer beim Lesen des Absatzes 4 keine spontanen Fluchtgedanken bekommt, ist innerlich wohl bereits völlig tot.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln, sofern diese abweichenden Anforderungen für die jeweils betroffenen Personen vorteilhaft sind. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung

1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln:

a) die Intervallzeiten,

aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb) die zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,

b) die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz und

c) weitere Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden,

2. hinsichtlich des Genesenennachweises abweichend von Absatz 2 regeln:

a) weitere Nachweismöglichkeiten, mit der die vorherige Infektion nachgewiesen werden kann,

b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss,

c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion zurückliegen darf,

3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 regeln:

weitere Nachweismöglichkeiten, mit der die vorherige Infektion nachgewiesen worden sein kann.

I-N-T-E-R-V-A-L-L-Z-E-I-T-E-N-!

Nach Nummer 9 soll auch der § 28b wieder geändert werden; auf den 1. Blick ohne diesen derzeit bis 19. März befristeten Paragraphen zumindest im Rahmen dieses Gesetzes (das macht man dann wohl im angekündigten „Basisschutzmaßnahmen-Gesetz“) zu verlängern. Für die besonders bockigen „Impfverweigerer“ ist u. a. ein neuer § 54c vorgesehen:

§ 54c Zwangsmittel

Zur Durchsetzung einer Anforderung nach § 20c Absatz 1 und Absatz 2 ist ausschließlich das Zwangsmittel des Zwangsgeldes zulässig. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nach Satz 1 ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft oder Erzwingungshaft ausgeschlossen.

Aha, auch diese Pflicht ist ja dann also auch wieder mal kein Zwang. Man muss auch ein wenig suchen und puzzlen, ehe man herausfindet, dass für die Verweigerung von Vorladungen oder dem Vorlegen von Nachweisen, die nach Nummer 11 des Gesetzesentwurfes im Bereich der mit 7 beginnenden Nummern des § 73 angesiedelt werden sollen, gemäß Absatz 2 bis zu 2.500 Euro Bußgeld fällig werden können. Als Bonus gibt es auch noch einen neuen § 73a.

Tja, so ist das halt; wenn man sich nicht wehrt. Das Wasser im Topf, in welchem wir Frösche alle immer noch sitzen, ist bereits am kochen. Und wir bald alle tot.


Siehe auch

Coronoia: Bundestags-Drucksache 20/958

7 Gedanken zu „Coronoia: Bundestags-Drucksache 20/899“

  1. Danke Dennis für diese erhellende und gleichzeitig düstere Offenlegung der neuen Ebene des Putsches gegen uns alle. Das ist eine weitere Eskalation in diesem Krieg gegen uns alle, den die überwältigende Mehrheit weiterhin als »notwendigen Schutz« verstehen und willig mittragen wird.

    Derweil füllen sich die Straßen zu Großdemos mit überwiegend jungen (und brav maskierten …) Leuten, die endlich »Krieg gegen das Monster Putin« wollen. So wie es derzeit aussieht, werden sie ihn bekommen. Ich habe nun eine Ahnung, wie die Stimmung im Deutschland von 1914 kurz vor dem Beginn des 1. Weltkriegs gewesen sein muss. Dieser Jubel, diese »Solidarität« mit der Agenda des Todes – erst in Form von »Covid-19«, und jetzt für den Krieg mit Russland …

    So bald auch nur der Funke einer Perspektive für mich da ist, werde ich die Leute hier das machen lassen, was sie offensichtlich machen wollen. Ich bin dann mal weg.

    1. Jo, die Scheiße kocht gerade vollends hoch. Wenn sie sich doch nur gegenseitig an die Gurgel gehen und uns in Ruhe lassen könnten.

      Deshalb sehe ich das wie du: So zeitig und so weit weg wie nur möglich aus diesem Vierten Reich. Hoffe, ich kann mich früher oder später noch wo dranhängen.

      1. Im Moment bin ich in Holland. Hier ist die Russophobie jetzt auch sehr groß. Das Hermitage Museum in Amsterdam hat gerade die Zusammenarbeit mit dem Hermitage Museum in Russland beendet. Gergiev darf nicht mehr in Rotterdam dirigieren. Das sind nur zwei Beispiele der Massenhysterie, die auch hier herrscht. Nächste Woche gehe ich zu einem Konzert mit Musik von Rachmaninov. Ich bin gespannt, ob bis dahin noch das Programm geändert wird, russische Musik könnte ja gefährlich sein…

        1. Das mit der Programmänderung war gestern als Scherz gemeint, aber inzwischen hat die Philharmonie Haarlem Konzerte mit Werken von Stravinsky und Tchaikovsky annulliert….

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Durch das Absenden des Kommentars werden Ihr gewählter Name, Ihre Email-Adresse sowie der von Ihnen verfasste Text gespeichert. Kommentare, die unter Angabe einer Fake-e-mail-Adresse angegeben werden, werden zukünftig gelöscht. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Sie können ihren Text per html-Tags formatieren. Bitte den passenden Antwort-Button auswählen.

Bei Problemen mit dem Captcha bitte den Text in die Zwischenablage kopieren und die Seite mit StrG + F5 neu laden.

1 + 9 =