Coronoia: „Maskenpflicht“ in RLP?

Als „alter Hase“, der selber drei Jahre Beamtenanwärter für den gehobenen Dienst war, bin ich es gewöhnt, im Rahmen meines Kampfes gegen unterschiedlichste Behörden (von der kleinen saarländischen Gemeinde über den LBM bis hinauf zum BMVI) auf Anfragen keine Antworten zu erhalten. So muss ich halt auch immer wieder die Dienste des LfDI in Anspruch nehmen, um die Behörden an ihre Transparenzpflichten gegenüber dem Bürger zu erinnern. Leider jucken derartige „blaue Briefe“ viele Behörden (wie z. B. den LBM oder die Kreisverwaltung Südwestpfalz) nicht die Bohne. Auch Andi Scheuers Beamte im BMVI sind z. B. absolute Profis im „duck und weg“ (dazu läuft übrigens derzeit mein erster IFG-Antrag). Jedenfalls hatte ich im (übrigens stark von Suchmaschinen-Anfragen frequentierten) Beitrag zur Stellungnahme von Edeka Südwest zum Thema „Maskenpflicht“ angedeutet, dass die Rechtslage in Rheinland-Pfalz ja gar nicht so eindeutig ist, wie man das meint. Also fragen wir doch einfach einfach mal bei der Exekutive nach, wie die derzeitige Rechtslage denn nun überhaupt ausschaut!

Der Einfachheit halber dokumentiere ich im Folgenden den Text, mit dem ich mich am 29. Juli zur 10. CoBeLVO an die Staatskanzlei gewandt habe. Eine im Kern identische (ebenfalls bislang noch nicht beantwortete) e-mail ging am 30. Juli auch noch einmal an Edeka Südwest.


(…) klären Sie mich bitte über die folgende Frage auf!

In § 5 S. 1 Nr. 1 + S. 2 heißt es:

Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen, insbesondere Einzelhandelsbetriebe (…) sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7.

Hier ist die Rede von „geschlossenen Räumen als auch im Freien“. Dies deckt sich jedoch nicht mit § 1 (3), auf den verwiesen wird und der folgendermaßen lautet:

Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

Hier ist jedoch nur die Rede vom öffentlichen Raum. Darüber hinaus muss gleichzeitig(!) auch noch eine „Begegnung“ (von Personen) stattfinden. Öffentlicher Raum ist juristisch m. E. ausreichend definiert, wonach ich nur schlussfolgern kann, dass in „geschlossenen Räumen als auch im Freien“ im privaten Raum (und privatwirtschaftliche Einzelhandelsgeschäfte sind ein Solcher) keine „Maskenpflicht“ existiert.

Ich würde Sie daher bitten, mir mitzuteilen, ob Sie diese Einschätzung teilen und mir dies auf eine vor Gericht verwertbare Weise zu erläutern.

Ich erinnere zudem an meine e-mail vom 27. Juli bzgl. der im Internet nicht auffindbaren Bußgeldkatalogs-Verordnung.


Obwohl hier unter anderem die Grundrechte Menschenwürde (Art. 1 GG) und Allgemeine Handlungsfreiheit sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) betroffen sind, erhielt ich bislang weder auf diese e-mail, noch auf jene vom 27. Juli zur offenkundig bislang überhaupt nicht existenten Bußgeldkatalogs-Verordnung (m. E. ein eindeutiger Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot) eine Antwort. Da ich allerdings aufgrund der „interpretierbaren“ Formulierung definitiv plane, nach rund vier Monaten mal wieder unmaskiert einen Supermarkt (meiner Ansicht nach privater Raum) zu besuchen, würde ich eben vorher gerne wissen, was der Verordnungsgeber da nun genau geregelt hat. Wenn der mir aber nicht halbwegs zeitnah antwortet, frage ich eben die Polizei. Denn die muss das ja spätestens dann beurteilen, wenn ich Stress im Supermarkt bekäme – oder mich auch selbst anzeigen würde.

Polizeipräsidium Westpfalz

So leitete ich jene e-mail an die Staatskanzlei am 2. August an die Pressestelle des Polizeipräsidiums Westpfalz weiter und ergänzte jene noch um die folgenden Fragen:


(…) da ich aus der Staatskanzlei auf meine e-mails vom 27. bzw. 29. Juli bislang keine Antwort erhielt und daher in den kommenden Tagen möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit begehen könnte, möchte ich das Polizeipräsidium Westpfalz um die Beantwortung folgender Fragen bitten:

  • Existiert derzeit im privaten Raum überhaupt eine „Maskenpflicht“ im Sinne der 10. CoBeLVO?
  • Sind Supermärkte und Einzelhandelsgeschäfte nach Ansicht des PP Westpfalz dem „privaten Raum“ im Sinne dieser Verordnung zuzuordnen?
  • Sofern das PP die Ansicht vertritt, dies sei „öffentlicher Raum“, möchte ich um die Zitierung entsprechender Rechtsgrundlagen bitten.
  • Müssen die im § 23 S. 1 Nr. 14 CoBeLVO angeführten, final mit einem „UND“ verknüpften Tatbestände kumuliert oder einzeln erfüllt werden, um eine Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen?
  • Warum gibt es bis zum heutigen Tage keine Corona-Bußgeldkatalog-Verordnung – und inwiefern ist ein Fehlen einer Solchen mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar?
  • Würden die Polizeiinspektionen im Zuständigkeitsgebiet des PP Westpfalz Selbstanzeigen wegen eines möglichen Verstoßes gegen die „Maskenpflicht“ in Supermärkten überhaupt annehmen?

Ich bitte um eine zeitnahe Beantwortung meiner Fragen. Ich bitte auch darum, mir diese Antwort schriftlich (unterschrieben und abgestempelt) an meine u. a. Adresse zu senden. Jene Antworten werde ich auch in meinem Blog (> 10.000 Seitenaufrufe im Monat) thematisieren.


Immerhin – die Pressestelle antwortete mir am 3. August, allerdings nicht im von mir erhofften Umfang:

Das Polizeipräsidium Westpfalz ist für die Beantwortung Ihrer Anfrage nicht der richtige Ansprechpartner.

Die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und die Ahndung von Verstößen liegen im Verantwortungsbereich der Kommunen.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen deshalb an die für Ihren Wohnort zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung oder erneut an die Landesregierung.

Ihre letzte Frage bezüglich der Selbstanzeigen beantwortet das Polizeipräsidium Westpfalz wie folgt:

Die Polizeiinspektionen im Zuständigkeitsbereich unseres Präsidiums nehmen auch Selbstanzeigen wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes-Rheinland-Pfalz entgegen und leiten sie zur weiteren Bearbeitung an die jeweils zuständige Ordnungsbehörde weiter.

Meine Rückfrage, warum das Polizeipräsidium die für mich doch sehr überraschende Ansicht vertritt, die rheinland-pfälzische Polizei sei für die Durchsetzung und Ahnung von Verstößen gegen die gegenwärtig geltende CoBeLVO gar nicht zuständig, wurde bislang nicht mehr beantwortet. Also wenn ihr von der rheinland-pfälzischen Polizei kontrolliert und beknollt werdet, verweist einfach auf diese Auskunft. 😉 Jene Auskunft ist jedoch – soweit ich das (ohne Gewähr) überschauen kann, sachlich einfach nur falsch. Weder das IfSG, noch die darauf basierende Verordnung regeln die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden. Also muss auf das allgemeine Recht – in diesem Fall § 1 POG RLP – zurückgegriffen werden. Und demnach sind Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Jedenfalls hat die Pressestelle auf diesen Einwand bislang auch nicht mehr geantwortet.

Und jenes beredte Schweigen der Landesregierung, als auch der oberen Polizeibehörde deute ich so, dass man es mir nicht schriftlich bestätigen will, dass es meiner Ansicht nach im nicht-öffentlichen, also privaten Raum in Rheinland-Pfalz derzeit überhaupt keine „Maskenpflicht“ gibt!

Ich würde diese Woche unheimlich gerne einen Selbstversuch unternehmen und (mit allen nötigen Dokumenten bewaffnet) mich ggf. auch einfach mal selber bei der Polizei anzeigen. Ich möchte allerdings mindestens einen einzigen Zeugen dabeihaben. Der leider einzige mir persönlich bekannte Corona-Kritiker aus meinem Umfeld ist dazu aber leider zu feige. 😛 Wenn jemand aus dem Raum Pirmasens Lust hat – bitte per e-mail oder Kommentar bei mir melden!


Hausrecht?

Nun könnte sich ein Supermarktbetreiber ja auf sein „Hausrecht“ berufen? Nein, das kann er nicht nur nicht im Hinblick auf rechtswidrige Taschenkontrollen. Ivett Kaminski von den Anwälten für Aufklärung hat sich in diesem aktuellen Video zu den Maskenpflicht-Regelungen in NRW geäußert und sich dabei unter anderem auf das Urteil 10 O 457/99 des LG Bonn vom 16. November 1999 berufen. In Randnummer 18 findet man die folgenden Feststellungen:

Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, daß der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, daß er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874]).

Wichtig ist hier m. E. auch noch einmal die Feststellung „Zutritt zu seinem Eigentum“ – also: nicht-öffentlicher (privater) Raum. Die Anwältin weist auch darauf hin, dass die Nichtgewährung des Zutritts oder sogar eines aktiven Rausschmisses zivilrechtliche Schadenersatzansprüche begründen kann. Dies auch deshalb, weil insbesondere Lebensmittelgeschäfte der unmittelbar lebensnotwendigen Versorgung der Bevölkerung dienen – und daher grundsätzlich ein mehr oder weniger stark ausgeprägter Kontrahierungszwang besteht.

Ich werde euch in dieser Angelegenheit auf jeden Fall auf dem Laufenden halten. Und wenn jemand aus der Gegend Lust hat, mich zu begleiten: Bitte einfach melden. Das gilt auch für mögliche Bußgeld-Bürgen. 🙂

Disclaimer: Ich biete hier keine individuelle Rechtsberatung an, sondern äußere lediglich meine eigene, unverbindliche juristische Meinung. Wendet euch hierzu bspw. an die Klagepaten oder andere Corona-kritische Anwälte.


Nachtrag (17. August)

  • Übersicht: Bußgelder für Kunden und Einzelhändler je Bundesland | Klagepaten.

Nachtrag (22. August)

Ich habe mir mal einige der älteren Verordnungen angeschaut und bin in der 8. CoBeLVO auf ein interessantes Detail gestoßen, denn der § 1 (2) lautete folgendermaßen:

In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in geschlossenen Räumen soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist (Maskenpflicht).

§ 6 (1) S. 1 Nr. 1 und S. 2 beinhaltete die folgende Regelung:

Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen, insbesondere (1.) Einzelhandelsbetriebe (…) sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2. und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2.

Man beging als „Gesichtsnudist“ eindeutig eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 S. 1 Nr. 10. Im Ergebnis war dies eine strengere Regelung, da hier – im § 1 (2) S. 2 – nicht die (einschränkende) Rede vom „öffentlichem Raum“ ist. Ich unterstelle der Landesregierung hier also, ab der 9. CoBeLVO die „Maskenpflicht“ sehr bewusst (vermutlich aus Haftungsgründen) eingeschränkt, es aber nach außen nicht kommuniziert zu haben.

Ich bin (insbesondere nach meinen bislang immer noch nicht beantworteten Anfragen) sehr gespannt, wie die Sache in der 11. CoBeLVO geregelt werden wird.


Folgebeitrag

Coronoia: Staatskanzlei zur „Maskenpflicht“


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  • Videos von Ralf Ludwig: 2. August (u. a. zu Demo Berlin / Klagepaten) und 4. August (Maskenpflicht an Schulen / Demo Berlin).
  • 31.07.2020 ACU-Conference 2 (Deutsch, Englisch, Spanisch, Ungarisch, Portugisch) | ACU2020.
  • BEWEIS: „20.000“ – Lügenfoto der Medien STUNDEN VOR BEGINN der Demo gemacht | #BerlinDemo | #RePost | ET Video & Content. Ein prima Beispiel für gute Foto-Forensik (mir als die Sonnenstände stets berücksichtigender Bahn- und Landschaftsfotograf bestens bekannt).
  • 6. August, 20.15 Uhr: Narrative-Sendung #13 mit dem Gast Prof. Dr. Dr. Tobias Kurth, Neuroepidemiologe, Prof. für Public Health und Epidemiologie an der Charité, Direktor am Institute für Public Health Centre Virchow-Villermé und Co-Direktor des Centre Virchow-Villermé für Public Health Paris-Berlin | OVALmedia.
  • Wie sich zwei Coronaleugner die Karriere zerstören @Welt. Schon eher: Wie die neuen Stürmer-Medien die Karrieren von Sportlern vernichten. ? Siehe auch.
  • #Steinmeier kommt zurück aus dem geselligen Südtirol, belehrt erstmal sein Volk und rät dringend dazu, Abstand zu halten. Kann man sich alles einfach nicht mehr ausdenken. Klargo Nerd.
  • Kellerkinder #4 ✖️ Die Presse schreibt sich ins Abseits. | The Deframing Channel.
  • Nach dem Berliner Wochenende: Laute Freude – Leise Zweifel ? | Kai Brenner.

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