Coronoia: Regiert von Geisteskranken?

Ich hatte in älteren Coronoia-Beiträgen bereits auf den skandalösen Fall Gustl Mollath, die hessische Steuerfahnder-Affäre und die Einweisung der gegen die Corona-Maßnahmen klagenden Anwältin Beate Bahner in die Psychiatrie hingewiesen. In diesem Land kommt es vermutlich tagtäglich vor, dass „unbequeme“ Menschen in der Klapsmühle landen, wenn sie den falschen, mächtigen Leuten zu sehr auf die Nerven gehen. Nun stelle ich mir angesichts der Tatsache, dass es doch offenbar relativ leicht möglich ist, Menschen ohne Beachtung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze (wie z. B. der Unschuldsvermutung) in die Psychiatrie zu verfrachten, die Frage, warum unser politisches Spitzenpersonal überhaupt noch frei herumläuft, anstatt eine Zwangsjacke zu tragen?

Es gibt da für mich eigentlich nur zwei Möglichkeiten; Erstens: sie sind über alle Maßen korrupt und begehen seit Monaten zum Zwecke eines vorsätzlich eingeleiteten Zusammenbruch des Wirtschaftssystems zwecks „Reset“ Hochverrat; auch in Form eines verdeckten Kriegs gegen die Zivilbevölkerung. Oder Zweitens: sie sind komplett durchgeknallt und leiden unter einer starken Form massenhysterisch verstärkter paranoider Mysophobie; aus Angst vor Ansteckung mit einem vergleichsweise harmlosen Grippevirus fahren sie dieses Land seit Monaten mit Vollgas gegen die Wand, ignorieren die eigens erhobenen Daten und Fakten, deuten jene in einer rational nicht erklärbaren Weise seit Monaten in eine „2. Welle“ um – und zerstören mit Hilfe der nicht minder korrupten bzw. durchgeknallten Massenmedien auch noch die Psyche mehrerer Millionen von Menschen. Woraus inzwischen sogar schon ein regelrechter, obskurer Weltuntergangskult resultiert.

Strafrechtlich wäre die zweite Variante für die Betroffenen die Günstigere. Denn dann könnten sie sich auf geistige Unzurechnungsfähigkeit berufen, wenn irgendwann die Neuauflage der Nürnberger Prozesse stattfinden wird.

Jedenfalls könnte man ja ggf. das „Gesundheitsrecht“, welches derzeit gegen 83 Millionen unbescholtene, unter Krankheits-Generalverdacht gestellte Bundesbürger angewandt wird, grundsätzlich doch auch auf Politiker anwenden? Jene mögen zwar aufgrund ihrer politischen Immunität (als Abgeordnete) vor einer strafrechtlichen Verfolgung erst einmal geschützt sein. Diese gilt aber – welch Ironie – nicht in gesundheitlichen Fragen! Wenn also beispielsweise die ultimative Viren-Kassandra namens Karl Lauterbach irgendwann in einer Talkshow mittels lautem, aggressivem Gegacker und mit den Armen wedelnd, versuchen wird, die in tödlichen „Aerosol-Wolken“ um ihn herum wabernden Corona-Viren zu verscheuchen, bliebe einem Richter wohl keine große Wahl, als ihn auf Basis des jeweiligen „Psychisch-Kranken-Gesetzes“ in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung einweisen zu lassen.

Entscheidend hierfür ist nämlich nicht nur eine Selbst-, sondern vor allem eine Fremdgefährdung. Und eine Solche ist anzunehmen, wenn z. B. auch eine Kanzlerin (nebenbei verfassungswidrig) die Richtlinien der Politik der Gesundheitsminister der Länder bestimmt – und damit unter anderem seit mehr als drei Monaten Menschen zwingt, teils über 8 Stunden am Tag gesundheitsschädliche „Masken“ zu tragen. Von den volkswirtschaftlichen und damit auch sozialpolitischen Zerstörungen und Verwüstungen, die diese Politik nicht nur in Deutschland, sondern weltweit anrichtet, ganz zu schweigen.

Man könnte ja also durchaus mal prüfen, ob sich vielleicht auch die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin und Masken-Hardlinerin Malu Dreyer auf Basis des PsychKG RLP bereits für einen betreuten Aufenthalt in einer Gummizelle qualifiziert haben könnte? Was steht denn z. B. im § 8 (1)?

§ 8 Beratung und ärztliche Untersuchung

(1) Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß eine Person psychisch krank ist und sich selbst schwerwiegenden Schaden zuzufügen oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden droht, soll der Sozialpsychiatrische Dienst einen Hausbesuch durchführen oder die betroffene Person auffordern, beim Sozialpsychiatrischen Dienst zu einer Beratung oder ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Der Sozialpsychiatrische Dienst kann die betroffene Person auch ohne deren Einwilligung oder ohne Einwilligung der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt, ärztlich untersuchen, soweit dies erforderlich ist, um eine psychische Erkrankung festzustellen. Dies gilt nicht für ärztliche Eingriffe sowie für Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko verbunden sind.

Käme jener „sozialpsychiatrische Dienst“ zur Ansicht, dass die Regierungschefin nicht mehr alle Tassen im Schrank hat, weil sie sich seit Monaten wie eine Kreuzung aus Michael Jackson, Adrian Monk und Sheldon Cooper verhält, wäre u. a. auch der § 11 relevant:

§ 11 Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Psychisch kranke Personen können gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine gegenwärtige Gefährdung im Sinne des Satzes 1 besteht dann, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

Also ich finde, dass man auch in einem leider inzwischen komplett zu einem Unrechtsstaat erodierten „Rechtsstaat“ mit seiner politischen Justiz auch so eine Möglichkeit einfach mal ganz objektiv und unvoreingenommen prüfen sollte. Ein Problem dabei ist jedoch der § 14 (1):

(1) Die Unterbringung wird vom zuständigen Gericht auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde angeordnet.

Mist! Hier müsste quasi das Gesundheitsamt, welches jedoch leider den Weisungen einer (ggf. psychisch kranken) Ministerpräsidentin oder Gesundheitsministerin untersteht, beim Gericht eine Unterbringung ihrer eigenen Chefin beantragen. Also dasselbe Problem wie mit den weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften, die mit Sicherheit nie gegen die Ministerpräsidentin oder andere Mitglieder der Exekutive Ermittlungen z. B. wegen Hochverrats, Freiheitsberaubung oder anderer Straftaten einleiten und die Aufhebung der politischen Immunität beantragen würden. Eine sofortige Unterbringung nach § 15 wäre wohl trotz all des gewaltigen Schadens, den diese meines Erachtens wahnsinnigen Politiker tagtäglich verursachen, nicht zu rechtfertigen.

Immerhin ist in diesem Gesetz – im Gegensatz zum Ermächtigungsgesetz Infektionsschutzgesetz (u. a. zur willkürlichen Freiheitsberaubung von Kindern) bzw. der auf jenes gestützten CoBeLVO – auch  ein Richtervorbehalt im Sinne von Artikel 104 GG vorgesehen.

Schade; dieser Wahnsinn wird also auf diesem juristischen Weg wohl auch nicht zu lösen sein. Was wir aber auf jeden Fall nach Beendigung der Corona-Diktatur benötigen werden, ist ein massiver Ausbau der Psychiatrien – in denen wohl hunderttausende von Coronas Zeugen wegen ihrer paranoiden Angst vor Viren zwangsbehandelt werden müssen.


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