Die rheinland-pfälzische Regierung ist faul. So faul, dass sie es bislang nicht geschafft oder für nötig gehalten hat, eine „ordentliche“ Corona-Bußgeld-Katalog-Verordnung zu den immerhin 95 Nummern im § 23 der 10. CoBeLVO zu erlassen. Am 27. Juli hatte ich hierzu eine e-mail an die Staatskanzlei gesandt, die mir nun das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MSAGD) beantwortet hat. Das Fehlen eines solchen Bußgeldkatalogs verträgt sich meiner Ansicht nach überhaupt nicht mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Denn ich als Bürger muss wissen, was für (auch finanzielle) Folgen ein Rechtsverstoß hat; da reicht ein vom Gesetz- oder Verordnungsgeber genannter Rahmen, den die Bußgeldbehörden dann nach Belieben interpretieren sollen, meiner Ansicht nach nicht aus. Es gab hierzu nämlich gerade erst vor Kurzem ein Beispiel dafür, warum es rechtsstaatlich eigentlich unabdingbar ist, ganz genau zu wissen, mit welcher „Strafe“ man als Bürger rechnen muss, wenn man eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Doch zuerst die Stellungnahme der Landesregierung:
Sehr geehrter Herr Schneble,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Bußgeldkataloge sollen eine möglichst einheitliche Handhabung der Sanktionen durch die Verwaltungen gewährleisten. Sie sind jedoch rechtlich nicht zwingend und auch nicht bindend. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten beträgt grundsätzlich mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro, § 17 Abs. 1 OWiG. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit einen höheren Höchstbetrag zu bestimmen. Dies hat er in § 73 Abs. 2 IfSG getan.
Der § 73 (2) IfSG lautet übrigens folgendermaßen:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Da sich im § 23 S. 1 CoBeLVO auf § 73 (1a) Nr. 24 IfSG berufen wird, greift der höhere Betrag. Somit muss ich – wenn ich in dieser Woche vielleicht mal austesten werde, ob es in RLP überhaupt eine „Maskenpflicht“ im nicht-öffentlichen Raum gibt, mit 25.000 Euro rechnen? Ich weiß also nicht, welche Rechtsfolge mein Handeln für mich finanziell haben könnte; vor allem, wenn der Sachbearbeiter in der örtlichen Ordnungsbehörde zufällig ein Maskenfetischist sein sollte.
StVO-Bußgeldkatalog
In vielen anderen Rechtsbereichen handhabt man die Sache mit den Bußgeld-Bestimmungen hingegen nicht so vage. Wenn Corona nicht inzwischen quasi meine vollständige Aufmerksamkeit beanspruchen würde, hätte ich vor ein paar Wochen sicher auch einen kleinen Beitrag zur sich immer weiter aufschaukelnden Aufregung getippt, welche sich nach der Verkündung der StVO-Novelle Ende April entwickelt hatte. Gerade in den üblichen Foren sprach es sich recht schnell rum, dass zukünftig der Lappen gefährdet ist, wenn die allseits beliebte (aber nun eben verschärfte) Formel notorischer Geschwindigkeitsüberschreiter (um das böse Wort „Raser“ zu vermeiden) „zulässige Höchstgeschwindigkeit + Mehrwertsteuer“ weiterhin unverändert angewandt wird. Denn der auch noch wegen eines peinlichen Zitierfehlers von den Bußgeldstellen gegenwärtig nicht angewandt werdende, auf der BKatV basierende Bußgeldkatalog sieht in der lfd. Nr. 11.3.4 des Anhangs (zu Nr. 11 der Anlage) nun bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h innerorts ein Fahrverbot von einem Monat vor.
Man sieht: Wenn Autofahrer betroffen sind, gibt man sich große Mühe, für Rechtssicherheit zu sorgen – und setzt sogar mal eben die Novelle einer Verordnung außer Kraft. Damit gewisse Autofahrer weiterhin gewohnheitsmäßig und damit vorsätzlich gegen die Regeln zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts verstoßen können, ohne einen Monat auf ihr Auto verzichten zu müssen.
Geschirr nur von Hand gespült?
Aber was mich in Rheinland-Pfalz ein Verstoß gegen die teils vollkommen absurden Corona-Regeln kostet, ist völlig von der Willkür – pardon, dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachbearbeiters einer lokalen Bußgeldbehörde abhängig? Was würde denn zum Beispiel einen Restaurantbetreiber eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 23 S. 1 Nr. 25 CoBeLVO kosten?
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 das gebrauchte Geschirr nicht mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad reinigt,
Ja, das steht da ernsthaft, genau so in dieser bescheuerten Verordnung drin! Kein Wunder, dass die Polizei damit nix zu tun haben will. Für mich ist das Fehlen eines Bußgeldkatalogs ein weiterer Beleg dafür, dass quasi sämtliche „Corona-Regeln“ juristisch eine reine Luftnummer sind. Ich rate also jedem dringend, einer Aufforderung, ein Bußgeld sofort zu bezahlen, schriftlich zu widersprechen. Wendet euch in den Fällen – wenn ihr euch die Formulierung eines Widerspruchs nicht zutraut – an die Klagepaten.eu. Ich vermute aber, dass ihr in vielen Fällen von der Behörde nie etwas zugeschickt bekommen werdet.
Berliner Verfassungsgerichtshof
Am 20. Mai hatte sich zu dieser Thematik der Berliner Verfassungsgerichtshof – VerfGH 81 A/20 (pdf / 180 KB) – u. a. folgendermaßen geäußert. Die Berliner hatten damals immerhin schon einen – allerdings auch nicht regelmäßig aktualisiert werdenden – Bußgeldkatalog:
§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV und damit auf die unbestimmten Rechtsbegriffe „physisch soziale Kontakte“, „absolut nötiges Minimum“ und „soweit die Umstände dies zulassen“. Die Vorschrift versetzt die Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung.
Genau diese unbestimmten Formulierungen stehen in einer ähnlichen Weise übrigens immer noch im § 1 (1) S. 1 der aktuellen rheinland-pfälzischen Verordnung:
Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen.
Immerhin: dazu steht nix in der Bußgeldvorschrift (§ 23); man ist dazu ja auch nur „angehalten“. Eigentlich sollte man zu diesem rechtsstaatlichen Irrsinn keine weiteren Worte mehr verlieren müssen; wir leben eben spätestens seit März in einem absolut willkürlich und diktatorisch agierenden Unrechtsstaat. Ich bin aber trotz allem weiterhin frohen Mutes, dass die Anwälte für Aufklärung diesen Wahnsinn früher oder später juristisch zu Fall bringen werden! 🙂
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