Nachdem sich Edeka bereits beharrlich weigerte, zur vermeintlichen „Maskenpflicht“ im nicht-öffentlichen, also privaten Raum in Rheinland-Pfalz unmissverständlich und klar zu äußern, hat mir auch Aldi Süd eine Auskunft verweigert, wie dieses Unternehmen die derzeit geltende 10. CoBeLVO interpretiere. Man schreibt von einer ungewohnten „Ausnahmesituation“, fühlt sich allerdings im Ergebnis doch – trotz Nichtvorhandenseins einer Rechtsgrundlage – dazu ermächtigt, Kunden anzusprechen, die keine „Maske“ tragen. Die Exekutive verweigert ebenfalls weiterhin jede Stellungnahme; das gilt für das PP Westpfalz, das MDI, das MSAGD, die Staatskanzlei und leider auch den LfDI.
Vorab zum Verständnis meine Presseanfrage vom 17. August, die ich an die Pressestellen der REWE-Gruppe (Penny und REWE), Netto, Wasgau, Aldi Süd, Lidl, Norma und Kaufland gesandt hatte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe einen Blog mit derzeit ca. 15.000 Seitenaufrufen im Monat und behandle darin derzeit auch das Thema „Corona“ in rechtlicher Hinsicht. Bereits vor geraumer Zeit hatte ich an Edeka Südwest eine ähnliche Anfrage gestellt und möchte nun auch die anderen Einzelhandelsketten, die in der Region Südwestpfalz Filialen betreiben, darum bitten, mir zu erläutern, wie die Sache mit der (vermeintlichen) „Maskenpflicht“ dort gehandhabt wird.
In § 5 S. 1 Nr. 1 + S. 2 der derzeit geltenden 10. CoBeLVO heißt es:
Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen, insbesondere Einzelhandelsbetriebe (…) sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7.
Hier ist die Rede von „geschlossenen Räumen als auch im Freien“. Diese Vorschrift verweist auf § 1 (3), weshalb sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift ebenfalls erfüllt sein müssen. Jener § 1 (3) lautet folgendermaßen:
Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).
Hier ist jedoch nur die Rede vom öffentlichen Raum. Darüber hinaus muss gleichzeitig(!) auch noch eine „Begegnung“ (von Personen) stattfinden. Öffentlicher Raum ist juristisch m. E. ausreichend definiert, wonach ich nur schlussfolgern kann, dass in „geschlossenen Räumen als auch im Freien“ im privaten Raum (und privatwirtschaftliche Einzelhandelsgeschäfte sind m. E. ein Solcher) keine „Maskenpflicht“ existiert.
Darüber hinaus enthält § 23 CoBeLVO keinerlei Regelung, wonach die Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 5 S. 1 einen Bußgeldtatbestand verwirklichten, wenn sich Kunden ohne „Maske“ in ihren Räumlichkeiten aufhalten. Die Nr. 14 dieser Vorschrift richtet sich nur an den Kunden selbst; nach meiner Interpretation muss dieser sogar alle drei Bußgeldtatbestände auf einmal erfüllen, um überhaupt eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Ich verweise hierzu auch auf die Zusammenstellung, die Dr. Kay E. Winkler für die Klagepaten zusammengestellt hat.
Ich bitte Sie daher (ggf. unter Miteinbeziehung Ihrer Rechtsabteilung), mir insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen des AGG zu erläutern, ob Mitarbeiter Ihrer Unternehmensgruppe sich in irgendeiner Weise ermächtigt fühlen, Kunden ohne „Maske“ zu belästigen oder sogar des Ladens zu verweisen? Oder ob man in Filialen Ihres Unternehmens auch ohne „Maske“ ohne Probleme einkaufen kann?
Würden Sie daher auch ausdrücklich meine Einschätzung bestätigen, dass es sich bei Ihren Geschäften eindeutig um privaten Raum handelt? Sollten Sie die Ansicht vertreten, § 1 (3) sei trotzdem anwendbar bzw. anzuwenden, da hier öffentlicher Raum vorläge, würde ich bitten, dies unter Verweis auf eine entsprechende Rechtsprechung genauer zu begründen.
Im Übrigen verweise ich bzgl. etwaiger Berufungen auf das „Hausrecht“ auch auf das Urteil 10 O 457/99 des LG Bonn vom 16. November 1999. Daraus (Rn. 18):
Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, daß der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, daß er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874]).
Ich bitte um eine möglichst zeitnahe Beantwortung meiner Anfrage. Bevorzugt per e-mail, aber gerne auch schriftlich per Post. Insofern interne Anweisungen an die Filialleiter bzw. das Personal existieren, würde ich darum bitten, mir jene zu übermitteln.
Gestern erreichte mich dann die folgende, in keinster Weise zufriedenstellende Antwort:
Sehr geehrter Herr Schneble,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nachfolgend finden Sie unsere Regelungen im Umgang mit der Maskenpflicht:
Uns ist bewusst, dass der Lebensmittelverkauf unter dem größtmöglichen Schutz der Kunden und Mitarbeiter stattfinden muss. Deshalb haben wir bereits umfangreiche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, die auch im Fall möglicher Lockerungen im Reiseverkehr aufrecht erhalten bleiben. So bieten wir unseren Mitarbeitern in den Filialen Schutzmöglichkeiten zu ihrer persönlichen Sicherheit und Gesundheit. Mancherorts werden Einweg-oder Textilmasken, Gesichts-Schutzvisiere, Einweghandschuhe oder Ähnliches getragen. Zudem sind in vielen Filialen Plexiglasschreiben an den Kassen installiert. Alle Schutzmaßnahmen, dazu gehört beispielsweise auch Desinfektionsmittel, orientieren sich an der Verfügbarkeit und der Versorgungslage dieser Produkte. Nur vereinzelt kommt es vor, dass Kunden ohne Maske einkaufen gehen. In diesem Fall weisen unsere Mitarbeiter höflich auf die Maskenpflicht hin und die Kunden dürfen ihren Einkauf zu Ende führen.
Immerhin: Man wird bei Aldi Süd wohl ohne „Maske“ nicht einfach rausgeschmissen oder bereits am Eintritt gehindert. Ich hakte folgendermaßen nach:
Sehr geehrter Herr A.,
Sie haben leider einen Großteil meiner Fragen nicht beantwortet.
Nach der geltenden Verordnung gibt es keine „Maskenpflicht“ im privaten Raum. Also auch nicht bei Aldi Süd. Sofern Sie in juristischen Dingen nicht ausreichend bewandert sein sollten, würde ich Sie bitten, meine Anfrage an Ihre Rechtsabteilung weiterzuleiten und mir deren Antwort zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Schneble
P. S.: Ich möchte Ihnen herzlichst das Buch „Corona Fehlalarm?“ der Professoren Bhakdi und Reiss empfehlen.
Abschließend die abschließende Antwort von heute Früh:
Hallo Herr Schneble,
ich kann Ihnen zu der bereits zur Verfügung gestellten Stellungnahme noch mitteilen, dass die aktuelle Lage für alle Beteiligten ungewohnt ist – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genauso wie für unsere Kundinnen und Kunden. Wir appellieren in dieser Ausnahmesituation an die Vernunft jeder/s Einzelnen und setzen darauf, sie oder ihn von der Notwendigkeit der bestehenden Maßnahmen zu überzeugen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns darüber hinaus nicht weiter dazu äußern möchten.
Das heißt, dass Aldi Süd die Rechtssicherheit deren Mitarbeiter und Kunden ziemlich gleichgültig ist? Man erfüllt im vorauseilenden Gehorsam „Vorschriften“, die so gar nicht existieren; vermutlich, um einem Shitstorm aufgebrachter Zeugen Coronas zu entgehen? Ich stimme dem Mitarbeiter der Pressestelle aber auf jeden Fall zu, dass in diesem Land endlich wieder Vernunft einkehren sollte.
Ich bin auf jeden Fall gespannt, ob und wie sich die anderen angeschriebenen Unternehmen äußern werden. Ich recherchiere übrigens derzeit auch zur Frage, ob man die Aufforderung, man habe eine „Maske“ aufzusetzen oder den Laden zu verlassen, nicht auch als Üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB betrachten kann. Schließlich maßen sich hier wildfremde Leute an, anderen zu unterstellen, sie seien „krank“ und „ansteckend“; also eine Gefahr für die Allgemeinheit.
Aktuelle Empfehlungen
- Der Rechtsbruch (Teil 2) | David Jungbluth | Rubikon.
- Willkommen in der „neuen Normalität“ | Tobias Riegel | Nachdenkseiten.
- Der 10. September wurde zum #Wahntag2020 auserkoren | BBK.
- Corona-Mittelstand: „Vielleicht soll von euch ja gar nichts übrig bleiben?“ | Gopal Norbert Klein.
- Grundschule „Friedrich Ludwig Jahn“ Rathenow 17.08.20 07:00 – Solidaritätskundgebung für Frank Gens | Stadtportal Rathenow.
- Bhakdi gelöscht ? Spahn verschenkt Masken und ermuntert zu Urlaub trotz Reisewarnung ?+mehr Knaller! | Kai Brenner.
- Ralf Ludwig vom 18. August | Persönliches Erlebnis in einem Aldi | Urlaubsreise mit Kind (Umgangsrecht) | Schule ist wichtiger als das Leben | „Aufgrund personeller und sächlicher Zwänge kann dies wiederum nur gewährleistet werden, wenn der Präsenzunterricht in voller Klassenstärke stattfindet, was nur unter Verzicht auf den Mindestabstand möglich ist“.
- Home Office #49 | Gast: Hermann Ploppa | NuoViso.TV.
- ACU2020 | Anhörung 18 | Prof. Dr. Stefan Hockertz | Zum Thema Covid-19, zum geplanten Corona-Impfstoff, regulatorischen Richtlinien und ihre gewöhnliche zeitliche Dauer, der neuen Art der Impfstoff-Herstellung, möglichen Risiken und Nebenwirkungen eines mRNA-Impfstoffes, über die Schwierigkeit ihrer Entwicklung und ihre Produktions-Weise.
- ACU2020 | Anhörung 19 | Sebastian Götz | Zum Thema Covid-19, zu seinem Video „Die Zerstörung des Corona-Hypes“ , die einzelnen beleuchteten Themen des Videos und psychologische Faktoren, die bei einer „Corona-Panik“ eine Rolle spielen.
- Corona-Ausschuss | Termin 11: Datenschutz – 1 Million Genoms, Gesundheits-ID, Tracking-App | Dienstag, 18.08.2020, ab 11 Uhr | Dr. Thilo Weichert | Rechtsanwalt Gordon Pankalla | Live bei OVALmedia.
- KOCHPOSTSALAT – RKI in der völligen Ahnungslosigkeit | Samuel Eckert.
Schon seltsam diese Antworten. Sehr ausweichend. Die Frage nach dem „privaten/öffentlichen Raum“ wurde gar nicht thematisiert. Entweder saß da jemand an der Korrespondenz, der keine Ahnung von der Verordnung hatte oder die Verordnung ganz genau kannte, und deshalb nur so ein Geschwurbel („Vernunft“) von sich gibt. Ich weiß nicht, was ich jetzt schlimmer finden soll…
Angst vor einem möglichen Shitstorm, wenn sie irgendwem offiziell verkünden, dass sie gegen „Maskenverweigerer“ eigentlich gar keine rechtliche Handhabe haben.
Hi,
jeder der von diesen System-Lakaien der Grundrechte beraubt wird, muß einen Strafantrag stellen, und die Herrschaften der Geschäftsleitung einzeln, wenn gesundheitliche Probleme auftreten, in die volle unbegrenzte Haftung zunehmen.
Die Herrschaften der Geschäftsleitung von ALDI unterstützen die Diktatur und den Faschismus, nichts anderes sind IHRE „Maßnahmen“ zu deuten.
Die Strafanträge werden alle abgewiesen. Das hätte erst nach der Revolution und Nürnberg II Aussicht auf Erfolg.