Eigentlich hätte ich mir den Spaß viel früher machen müssen, die bisherigen Corona-Verordnungen des Landes-Rheinland-Pfalz genauer zu studieren und zu kommentieren. Denn scheinbar fiel ja vor mir sonst keinem auf, dass sich die „Maskenpflicht“ gar nicht auf den nicht-öffentlichen (also privaten) Raum erstreckt. Ja, eigentlich ist so eine Verordnung ein klassisches Beispiel dafür, dass Menschen einfach alles glauben, was man ihnen erzählt – ohne jemals selbst auch nur einen einzigen Blick in die Quelle (allen Übels) geworfen zu haben. Am 11. September hat die rheinland-pfälzische Landesregierung die 11. CoBeLVO erlassen, die am 16. September in Kraft tritt.
Regelungslücke geschlossen
Die Staatskanzlei wich ja meiner Frage, ob die „Maskenpflicht“ überhaupt im nicht-öffentlichen Raum gilt, vorsätzlich, bis zum Erlass dieser neuen Verordnung aus. Mit eben jenem Erlass hat man jedoch meines Erachtens ganz offen bestätigt, dass während der Geltungsdauer der 9. und 10. CoBeLVO keine Maskenpflicht im nicht-öffentlichen Raum galt. Galt deshalb, weil der neue § 1 (3) nun folgendermaßen lautet:
Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).
Die einschränkenden Tatbestandsmerkmale sind ersatzlos weggefallen. Die Nachweispflicht durch ärztliche Bescheinigung gem. § 1 (4) Nr. 2 ist hingegen geblieben. Somit herrscht in Rheinland-Pfalz wohl wieder mit die strengste „Maskenpflicht“ in Deutschland. Andererseits dürfte es der Landesregierung nun aber auch wieder relativ schwer fallen, sich aus der Haftung zu stehlen. Das ist insbesondere im Hinblick auf den Fall der nach einem Zusammenbruch im Schulbus verstorbenen 13-jährigen relativ bedeutsam.
Dass ich mit meinen ketzerischen Anfragen wohl tatsächlich einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Landesregierung zu haben scheine, zeigt auch die Neufassung des § 23 S. 1 Nr. 13 (vorher Nr. 14):
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält,
Hier wurde das „und“ durch ein „oder“ ersetzt. Auch diese Korrektur belegt meines Erachtens, dass auch hier bis zur 11. CoBeLVO keine Bußgelder hätten festgesetzt werden dürfen, weil man wegen des „und“ alle drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig hätte erfüllen müssen.
Und sonst?
Dass die Landesregierung das ihr zustehende Ermessen überhaupt nicht im Sinne der Ermächtigung ausübt, zeigt auch der folgende einleitende Satz zur „Gemeinsame(n) Corona-Strategie für den Herbst„:
Die Landesregierung hat sich in den zurückliegenden Wochen intensiv darauf vorbereitet, wie die Corona-Maßnahmen im Herbst angepasst werden können. Maßgabe dabei war, Sicherheit zu gewährleisten und Einschränkungen, wo möglich, zurückzunehmen.
Ob überhaupt noch irgendeine „Maßnahme“ geeignet, notwendig oder angemessen ist – diese Frage stellt sich für die Landesregierung offenkundig überhaupt nicht einmal annähernd. Man will sich nun über „Lockerungen“ bei Sportveranstaltungen geeignete Testopfer sichern:
Erleichterungen für Kultur, Kirchen, Kinos, Sport und Einzelhandel
Vor diesem Hintergrund habe der Ministerrat in enger Abstimmung mit der kommunalen Familie neue Regeln für Veranstaltungen verabschiedet. In geschlossenen Räumen dürfen künftig Veranstaltungen bis zu 250 Menschen stattfinden, im Freien mit bis zu 500 Menschen. Dabei gelten weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln. Findet eine Veranstaltung mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan statt, reicht es für den Abstand, wenn jeweils ein Platz frei bleibt. Dies sei eine Erleichterung für Kultur, Kirchen und Kinos. Bei größeren Veranstaltungen mit festen Platz-, Tribünen- oder Saalkapazitäten können bei Vorlage eines gesonderten Hygienekonzepts Ausnahmen bis zu einer Regelgrenze von 10 Prozent der Platzkapazitäten gemacht werden.
Lächerlich. Aber es geht noch schlimmer:
AHA Regeln bleiben wichtig
„Solange es noch keinen Impfstoff oder eine wirksame Therapie gibt, gilt weiter, dass wir in enger Abstimmung mit allen Beteiligten das aktuelle Infektionsgeschehen wachsam beobachten. Wir haben alle in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung getroffenen Regelungen sorgsam abgewogen und in Abstimmung mit vielen Akteuren getroffen. Unabhängig von diesen Regelungen kommt es im Alltag weiterhin darauf an, dass die Menschen sich an die Schutzmaßnahmen halten. Denn wo einer nachlässig ist, gefährdet er viele. Daher stehen Eigenverantwortung und umsichtiges Handeln der Bürgerinnen und Bürger als Strategie gegen das Coronavirus ganz weit oben. Das Tragen von Masken und das Beachten von Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen bleiben die allerwichtigsten Maßnahmen, um Ansteckungen zu verhindern“, betonte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.
Diese Frau gehört bei der Wiederauflage der Nürnberger Prozesse auch auf die Anklagebank. Es wird auch bald gezielt zur Jagd auf „Maskenverweigerer“ geblasen:
Kontrolltag von Ordnungsamt und Polizei am 7. Oktober
Weil dem Mund-Nasenschutz in der Prävention eine so große Bedeutung zukommt, hat die Landesregierung das Bußgeld erhöht. Wer gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Personen-Nahverkehr oder im Einzelhandel verstößt, muss 50 Euro Bußgeld zahlen. Um der Tragepflicht Nachdruck zu verleihen, werden am 7. Oktober Ordnungsämter und Polizei bei einem Kontrolltag die Einhaltung der Maskenpflicht im ganzen Land überwachen. Dabei soll es eine gesunde Mischung zwischen Sensibilisierung und Ahndung von Verstößen geben. Polizei und kommunale Vollzugsdienste werden gemeinsam vorgehen. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz wird die landesweite Koordinierung des Kontrolltages übernehmen.
Kein weiterer Kommentar. Okay, vielleicht doch:
DIKTATUR!
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Denn wo einer nachlässig ist, gefährdet er viele.
Habe ich nicht in den letzten Monaten gelernt, daß das – so es nicht nachweisbar ist – dem Straftatbestand der Verleumdung entspricht?
Und auch das hier:
Weil dem Mund-Nasenschutz in der Prävention eine so große Bedeutung zukommt
ist ja wohl alles andere als belegt.
Dumm nur, daß eben auch die Gerichte nicht mehr klar denken, keine guten Studien lesen (oder diese nicht zur Kenntnis nehmen wollen) und wir uns insofern, juristisch gesehen, im Kreis drehen. Dummerweise, nachdem die Katze in den Schwanz gebissen hat.
URDIKTAT.
Ich wäre inzwischen dafür, Parallelstrukturen aufzubauen, die sich nicht nur auf eigene Untersuchungsausschüsse oder verfassungsgebende Versammlungen beschränken, sondern auch zunehmend eigene Gerichte zu konstruieren. Die Gegenseite hat sich derart ideologisch verrannt, dass ich da keinerlei Möglichkeit mehr sehe, mit den Mitteln und Werkzeugen des gegenwärtigen Systems noch irgendwas bewirken zu können.