Wer mag es schon, ignoriert zu werden? Bei mir ist und war das eigentlich schon immer ein Dauerzustand. Nach dem bereits vor etwa einem Monat stattgefunden habenden „Pilot-Versuch“ an Edeka hatte ich am 17. August noch einmal insgesamt sieben Presseanfragen an diverse Lebensmitteleinzelhändler zum Thema Handhabung der „Maskenpflicht“ gestellt. Von diesen sieben haben mir bislang nur zwei geantwortet. Nach Aldi Süd gesellte sich gestern noch Kaufland hinzu. Zwischendurch hatte ich mich auch mal selbst in die Höhle des maskierten Löwens gewagt und (erfolglos) versucht, mit einem Rewe-Marktleiter zu reden. Inhaltlich und sachlich war die Antwort von Kaufland im Grunde genauso unzureichend wie jene von Aldi Süd. Ich verweise – die juristische Argumentation betreffend – auf meinen Beitrag zur (vermeintlichen) „Maskenpflicht“ in RLP.
Die Stellungnahme der Pressestelle von Kaufland im Wortlaut:
In allen Bundesländern stehen wir mit den zuständigen Behörden in Kontakt und setzen alles daran, die regional unterschiedlichen behördlich auferlegten Verordnungen zeitnah und pragmatisch umzusetzen. Dort, wo das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiter vorgeschrieben ist, setzen wir dies selbstverständlich um.
Um die Corona-Verbreitungsrate zu reduzieren und die Gesundheit unserer Kunden in den Filialen zu schützen, weisen wir Kunden, die keinen Mundschutz tragen, freundlich auf die Verordnung hin. Wir bitten sie um Verständnis, dass das Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend für den Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften ist. Die überwiegende Mehrzahl unserer Kunden richtet sich nach dieser Verordnung und trägt eine Mund-Nasen-Bedeckung.
Gegebenenfalls machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch.
Wenn eine Pressesprecherin von Kaufland einfach unbelegt irgendwelche Dinge behauptet, mache ich mir auch nicht mehr die Mühe, dies umfangreicher zu kommentieren. Die „Drohung“ mit dem Hausrecht finde ich übrigens auch sehr putzig; ebenfalls die offenbar fehlende Kenntnis über die Ausnahmeregelungen im § 1 (4).
Die 10. CoBeLVO wurde übrigens bis zum 15. September verlängert und § 1 (3) bleibt unverändert. Das verwundert mich ein wenig – denn ich hatte aufgrund meiner ebenfalls immer noch nicht beantworteten, ketzerischen Anfrage an die Landesregierung schon ein wenig damit gerechnet, dass man die Sache mit dem „öffentlichen Raum“ in der 11. CoBeLVO evtl. anpassen würde.
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