Schon am 27. bzw. 29. Juli hatte ich mich mit meinen bereits in den anderen Beiträgen zum Thema „Maskenpflicht“ in Rheinland-Pfalz dokumentierten Fragen an die rheinland-pfälzische Staatskanzlei gewandt. Da ich bis Ende August keine Antwort erhielt, musste ich mich also wieder mal an den LfDI wenden. Heute erhielt ich dann eine Stellungnahme, die meine Erwartungen nicht verfehlte. Denn ich erwarte ja wegen meiner leidvollen radverkehrspolitischen Erfahrungen schon gar nicht mehr, dass die Exekutive überhaupt nennenswert auf meine juristische Argumentation eingehen würde. Laut einer Pressemeldung vom 1. September gibt es im Land westlich des Rheins übrigens nun auch einen „Bußgeldkatalog„.
Jener trägt allerdings die offizielle Bezeichnung „Auslegungshinweise für die Bemessung der Geldbuße nach § 23 der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung“ und ist hier als pdf (159 KB) herunterladbar. Vielleicht werde ich hierzu noch einen eigenen Beitrag verfassen. Dass Verstöße gegen die Maulkorbpflicht mindestens 50 Euro kosten sollen, hatte ja die Bundesregierung zuletzt vorgegeben; der Maskenfaschismus treibt immer absurdere Blüten; in Berlin wurde heute mal wieder am Brandenburger Tor eine Querdenken-Demo aufgelöst, weil sich einige Leute nicht an die vom Senat diktatorisch erlassene Maulkorbpflicht hielten. Während man andere Demos in Ruhe ließ.
Nicht-Öffentlicher Raum?
Wichtiger war mir die Beantwortung meiner Frage nach der Auslegung der erst letzte Woche verlängerten 10. CoBeLVO. Bekanntlich vertrete ich die Ansicht, dass es in Rheinland-Pfalz im nicht-öffentlichen Raum keine „Maskenpflicht“ gibt. Die Staatskanzlei bezog hierzu folgendermaßen Stellung:
§ 5 der Verordnung bezieht sich explizit auf öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen. Hier gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2, die Maskenpflicht nach § 1 Absatz 3 (Ausnahmen: In Arbeits- und Leseräumen in Bibliotheken sowie in Spielbanken, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen am Platz) und die Personenbegrenzung nach § 1 Absatz 7 (Ausnahme: auf Wochenmärkten).
Für den privaten Bereich (also in der Wohnung, im Haus, im Garten etc.) gibt es keine entsprechenden Vorgaben. Hier appelliert die Landesregierung auf Abstands- und Hygieneregeln zu achten, wo immer es geht.
Ihre Schlussfolgerung, privatwirtschaftliche Einzelhandelsgeschäfte seien dem privaten Raum zuzuordnen und eine Maskenpflicht entfiele damit, geht aber insofern fehl, als § 5 der Verordnung die Maskenpflicht für gewerbliche Einrichtungen ausdrücklich vorschreibt. Und dazu zählen natürlich die von Ihnen genannten privatwirtschaftliche Einzelhandelsgeschäfte (siehe § 5 Nr. 1).
Der Einfachheit halber sei hier auch noch meine Entgegnung dokumentiert:
Bzgl. Punkt 2 überzeugt mich Ihre Argumentation nicht. § 5 verweist ausdrücklich auf § 1 (3). Ich habe selbst im Öffentlichen Dienst (an der FH Fin Edenkoben) studiert und hierbei gelernt, wenn eine Vorschrift ausdrücklich auf eine andere Vorschrift verweist, auch sämtliche Tatbestandsmerkmale jener Vorschrift erfüllt werden müssen.
Folglich gibt es nach meiner Lesart derzeit keine „Maskenpflicht“ im nicht-öffentlichen Raum, auch wenn die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sein mögen. Das wird auch durch die Regelung im § 23 S. 1 Nr. 14 noch einmal bestätigt, wonach ebenfalls auf beide Vorschriften verwiesen wird. Und diese beinhalten zusammen unzweifelhaft auch das Tatbestandsmerkmal „öffentlichen Raum“.
Ansonsten hätte der Verordnungsgeber auch keinerlei nachvollziehbaren Grund gehabt, den Regelungsgehalt des § 1 (3) überhaupt auf den „öffentlichen Raum“ in Verbindung mit einer „Begegnung mit anderen Personen“ zu beschränken. Der Text würde dann lauten:
Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).
Da er diese Vorschrift jedoch offenkundig ganz bewusst nicht so formulierte, scheint die Begrenzung auf den öffentlichen Raum also exakt so gewollt zu sein.
An dieser Stelle würde ich Sie daher auch noch bitten, mir die derzeitige Begründung der Landesregierung für die jüngst mittels 3. Änderungsverordnung verlängerte 10. CoBeLVO insgesamt und insbesondere jene für die (in der 9. CoBeLVO erstmals so formulierte) Regelung im § 1 (3) zu übermitteln.
Und dies bitteschön (trotz der vielen anderen Anfragen) in einer angemessenen Zeit. Die Landesregierung greift weiterhin grundlos und willkürlich (die Intensivbettenbelegung entspricht derzeit mit 228 Fällen 0,00027 % der bundesdeutschen Bevölkerung) in elementare Grundrechte ein!
Nun glaube ich nicht, dass ich bis zum 15. September (so lange soll die aktuelle Verordnung mindestens gelten) darauf eine Antwort erhalten werde. Ich gehe auch stark davon aus, dass man an dieser Formulierung in einer möglichen 11. CoBeLVO wieder ein wenig herumbasteln wird. Die Argumentation, privatwirtschaftliche Einzelhandelsgeschäfte seien nur deshalb nicht dem privaten Raum zuzuordnen, weil sie in § 5 genannt werden, ist – wie soll ich es ausdrücken? Naja, „kreativ“ wäre vielleicht eine nette Umschreibung hierfür.
So gibt es ja durchaus einige wenige Fallkonstellationen, in denen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt werden, beispielsweise bei einem Wochenmarkt auf einem öffentlichen, der Stadt gehörenden Platz.
Folgebeitrag
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