Der ursprüngliche Auslöser, warum ich diesen Blog gestartet hatte, war bekanntlich die Verarbeitung meines „Traumas“, nicht Finanzbeamter bzw. Betriebsprüfer geworden zu sein, obwohl ich in der Praxis im Finanzamt keine schlechten Beurteilungen erhielt und mir die Arbeit mit Rechtsnormen durchaus „Spaß“ machte. Auch deshalb räche ich mich seit Jahren am (juristischen) System, indem ich vielen Straßenverkehrs- und -baubehörden als auch Mitarbeitern in Ministerien oder sogar Ministern höchstpersönlich auf den Zeiger gehe. Der Corona-Wahnsinn hatte mir die sowieso schwindende Lust daran noch zusätzlich vergällt; meine lieben Pappenheimer in den Ämtern werden das vermutlich als Form von Urlaub betrachten? Jeder Urlaub geht aber irgendwann einmal wieder zu Ende. 😛 Zum Glück wird einem durch den rechtsstaatlichen Amoklauf der Bundes- und Landesregierungen ja aber leider auch sonst nicht langweilig.
Mit dem allgemeinen Verwaltungs- und Verfahrensrecht kam ich während meines Studiums noch verhältnismäßig gut klar. Für meine (sogenannte) Diplomarbeit (im Fach Abgabenrecht) über die „Zulässigkeit von Konkurrentenklagen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege“, erhielt ich immerhin 7 Punkte; gemessen an meinem damaligen psychischen Zustand wären das eigentlich 14 Punkte gewesen. 😉 Wie dem auch sei – im radverkehrspolitischen Kampf spielt das Verfahrensrecht auch immer wieder mal eine Rolle; seien es beispielsweise Fragen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, zur Bestandskraft von in der Gegend herumstehendem, vorwiegend altem blauem Blech, wie sich die „Corona-Regeln“ eigentlich auf die Benutzungspflicht von Radwegen auswirken, zur Teilnahme an Verkehrsschauen oder auch zu allem, was mit dem Thema Planfeststellung zu tun hat.
Der wesentliche Grund, warum ich spätestens bei der Verkündung der (kurzweiligen) Ausgangssperre im Kreis Südwestpfalz jeglichen Restglauben an diesen „Rechtsstaat“ verloren hatte, war das, was ich damals im Fach Staatsrecht in Sachen Verhältnismäßigkeit gelernt hatte. Es kann und darf meiner Ansicht nach niemals, unter keinen Umständen sein, dass irgendeine Regierung (ohne jeden objektiven Beleg) einfach nur irgendeine diffuse Gefährdungslage behaupten – und allein auf so einer „Basis“ in massivster Weise elementare Grundrechte einschränken darf! Das Missbrauchspotenzial hierfür ist einfach viel zu groß. Vom ersten Tag an hatte das, was anschließend geschah, auch nichts mit „Einschätzungsprärogative“ zu tun; wie dies die Richter des saarländischen Verfassungsgerichtshofs noch einmal im August (über 4 Monate nach Erlass der Maulkorbpflicht im Saarland) betont hatten.
Verzeihung, ich schweife schon wieder ab. 😉 Jedenfalls verfolge ich als rechtlich interessierter, „vorgeschädigter“ Ex-Beamtenanwärter daher quasi seit dem ersten Tag vor allem das, was sich an der juristischen Front so tut. So habe ich beispielsweise wohl die rheinland-pfälzische Landesregierung neulich dazu gebracht, ihre Verordnungstexte zum Thema Maulkorbpflicht zu verschärfen. Ich hatte darüber hinaus auch über die Frage sinniert, ob man sich eigentlich nicht auch strafrechtlich gegen die scheinbar selbstverständlich gewordene üble Nachrede, man sei eine Biowaffe auf zwei Beinen, wehren könnte?
Während für die meisten Menschen eher die prominenteren Köpfe der Querdenken-Szene die umjubelten Helden sind, sind es für mich in erster Linie die Anwälte, die sich mit der Zeit organisierten und hierfür auch die „Anwälte für Aufklärung“ ins Leben gerufen haben. Darüber hinaus werden den hilfesuchenden Menschen vor allem auch über das Portal „Klagepaten“ Anleitungen zur juristischen Selbsthilfe angeboten.
Natürlich bekommt man – auch wenn man sich sehr viele Videos anschaut – nicht alles mit, was die rechtliche Bewertung gewisser Sachverhalte betrifft. Man stellt sich dann selber auch solche natürlich nur rein rechtstheoretischen Fragen, ob wir eventuell von Geisteskranken regiert werden könnten? Was mich dennoch wundert, ist die immer noch recht defensive Haltung des Anwälte-Teams betreffend der immer wieder willkürlich angeordneten Maulkorbpflichten für Versammlungsteilnehmer. Diese sind meiner Ansicht nach durchweg rechtswidrig bzw. sogar nichtig – auf welcher Basis jene auch immer erfolgen mögen.
Denn hier werden Bürger meines Erachtens sogar regelmäßig von Amts wegen zur Begehung von Straftaten angestiftet bzw. hierzu aufgerufen! Auch wenn wir uns damit beschäftigen lassen (ich hatte dieses Thema im verlinkten Beitrag nur kurz angerissen), ist es zumindest nicht verkehrt, sich einfach mal ausführlich durch die jeweiligen, m. E. widersprüchlichen Regelungen hindurchzuhangeln.
Versammlungsfreiheit
In Deutschland gilt bekanntlich für Teilnehmer an Demonstrationen ein Vermummungsverbot, welches im Versammlungsrecht geregelt ist. Doch beginnen wir mit unserer Prüfung auf der obersten Ebene – dem von den Corona-Verordnungen sehr stark eingeschränkt werdenden Artikel 8 Grundgesetz:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Würde im 2. Absatz nicht die 2. Alternative „auf Grund eines Gesetzes“ erwähnt, hätten wir kein Problem, denn dann dürfte die Versammlungsfreiheit nur mittels parlamentarisch zustande gekommener (also formeller) Gesetze eingeschränkt werden. Die Landesregierungen nutzen jedoch bekanntlich den § 32 IfSG, um über ministerielle Verordnungen vor allem auf Basis des § 28 das Grundrecht der Versammlungsfreiheit indirekt einzuschränken. Hinzu kommen auf lokaler Ebene noch weitere Einschränkungen durch die von unteren Ordnungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen. Die jedoch keine Rechtsnormen mehr, sondern Verwaltungsakte sind.
Versammlungsrecht
Interessant am Versammlungsrecht ist, dass jenes seit der „Föderalismusreform“ im Jahre 2006 nicht mehr der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegt. Ich zitiere hierzu aus der Wikipedia:
Das Versammlungsrecht war bis zur Föderalismusreform von 2006 nach der damals geltenden Fassung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat, brachte eine umfangreiche Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen mit sich, darunter eine Verlagerung des Versammlungsrechts in die Kompetenz der Länder durch Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG. Gleichzeitig wurde als Übergangsvorschrift ein neuer Art. 125a Abs. 1 GG erlassen, wonach Bundesrecht, das auf Grundlage einer später abgeschafften Bundeskompetenz erlassen wurde, grundsätzlich weitergilt, von den Ländern aber durch Landesrecht ersetzt werden kann. Damit ist den Ländern die Möglichkeit gegeben, das Versammlungsgesetz des Bundes durch eigene Versammlungsgesetze zu ersetzen.
Laut BMI gibt es in den folgenden Bundesländern eigene Versammlungsgesetze:
Bayern, Berlin (teilweise), Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
In den restlichen Ländern gilt weiterhin das „alte“ Bundes-Versammlungsgesetz. Jene Landesgesetze können natürlich auch auf die Regelungen des Bundesgesetzes ergänzend verweisen.
Vermummungsverbot
Man müsste also – diese sechs Länder betreffend – in den jeweiligen Landesgesetzen nachschauen, ob in diesen etwas Ähnliches geregelt ist, wie in § 17a (2) VersammlG?
(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Und hier bewegt man sich auch nicht mehr im Bereich des Falschparkens, denn der § 27 (2) lautet folgendermaßen:
(2) Wer
(…)
2. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a) (…)
b) (…)
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
„Billiger“ kommt man nur davon, wenn man sich noch nicht vermummt hat, aber etwas dabei hat, was hierfür geeignet ist; dann hat man „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 (1) Nr. 1a begangen:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1a. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt.
Das kostet einen gemäß Absatz 2 dann übrigens bis zu 1000 DM (diese Regelung wurde noch nicht an den Euro angepasst). Also sollte man sich heutzutage eigentlich auch mit den typischen OP-Masken besser von Versammlungen fernhalten, das könnte sehr schnell sehr teuer werden. 😉
Vermummungsgebot?
Nun denn. Wir haben also relativ eindeutig festgestellt, dass es (in den meisten, wenn nicht gar allen Bundesländern) eine Straftat oder mindestens eine Ordnungswidrigkeit ist, sich bei einer Versammlung / Demonstration zu vermummen bzw. hierzu in der Lage zu sein. Doch wie passt das nun zusammen mit den immer wieder von den Versammlungsbehörden oder gar der Polizei vor Ort selbst (wie beispielsweise beim von der Polizei vorsätzlich blockierten Demozug am 29. August in Berlin) angeordneten Maulkorbpflichten?
In Berlin und Bayern wurden solche Vermummungsgebote sogar in die Verordnungstexte selbst mit aufgenommen. In der aktuell (8. Oktober) geltenden Berliner „SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung“ heißt es hierzu in § 4 (2):
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder
2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.
Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 bis 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. (…)
Verwaltungsakt?
Beginnen wir mit einem von einer Versammlungsbehörde erlassenen Auflagenbescheid. Ein solcher Bescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Ebenfalls eine genauere Betrachtung wert seiende Frage ist jene, ob eine Versammlungsbehörde überhaupt sachlich zuständig sein kann und darf, den Leitern von Versammlungen hygienerechtliche Einschränkungen zu verkünden? Auch das würde ich grundsätzlich bezweifeln. In § 4 (2) S. 3 S. 4 der oben verlinkten Berliner Verordnung wird es zumindest versucht:
Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen.
Auflagenbescheid?
Ich habe leider noch keinen solchen Auflagenbescheid zu Gesicht bekommen, aber im Wesentlichen sollte in einem solchen Bescheid grundsätzlich nur der Versammlungsleiter dazu verpflichtet werden (er ist Adressat nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG), dass die Teilnehmer seiner Demos eben bestimmte Dinge zu beachten hätten. Siehe § 10 VersammlG, wofür dann eben er die Sorge trägt und nach § 11 dann auch Leute, die sich nicht daran halten, davon ausschließen kann. Die rechtliche Grundlage für den Erlass von Auflagen findet man in § 15 (1):
Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Ich bezweifle es, dass hier überhaupt ein Ansatzpunkt besteht, Demoteilnehmer polizeilich zu belästigen, wenn jene sich nicht an die an den Veranstalter gerichteten Auflagen halten, denn das ist eigentlich das Problem des Veranstalters. Die Polizei könnte dann zwar theoretisch die Versammlung auflösen – was jedoch vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit m. E. klar rechtswidrig wäre. Keinen Maulkorb zu tragen ist in allen Verordnungen (wenn überhaupt) lediglich eine Ordnungswidrigkeit wie Falschparken. Zumal aufgrund der Unschuldsvermutung eigentlich auch davon ausgegangen werden muss, dass die, die keinen tragen, auch wegen der Ausnahmeregelungen keinen tragen müssen.
Das wäre in etwa so, als würde ein Polizist einen Radfahrer am hellichten Tag zum Absteigen und Schieben verdonnern, weil einer seiner Pedalreflektoren fehlt. Zumal – wie bereits erwähnt – die Demoteilnehmer selbst ja gar nicht Adressat des Verwaltungsaktes sind; für sie gelten meiner Ansicht nach nur die allgemeinen (in den Verordnungen und Gesetzen verfassten) Regelungen.
Auf Basis des § 13 hätte m. E. eigentlich sowieso niemals auch nur eine einzige Demo wegen der von den Demo-Teilnehmern ggf. begangenen Ordnungswidrigkeiten, wie nicht eingehaltene Abstände oder eben nicht erfüllte Maulkorb-Auflagen, aufgelöst werden dürfen. Wäre das Nichttragen eines Maulkorbs wirklich eine so große Gefahr für die „öffentliche Sicherheit“, wäre es eine Straftat – und keine Ordnungswidrigkeit, für die über Monate in vielen Bundesländern noch nicht einmal ein Bußgeld erhoben wurde.
Ein Versammlungsleiter befindet sich auf jeden Fall in einer rechtlich sehr schwierigen Situation, denn eigentlich hätte man ihn „vor Corona“ umgehend von der Bühne gezerrt, wenn er die Menschen aufgefordert hätte, sich zu vermummen. Doch hierzu später mehr.
Allgemeinverfügung?
Auf die Idee, dass man auch einzelne Demonstranten wegen Verstößen gegen die ja nur vom Leiter „weitergereichten“ Auflagen belästigen dürfe, könnte man vielleicht noch kommen, wenn man den Auflagenbescheid als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG betrachten würde, worauf zumindest der Wortlaut im § 15 VersammlG – „verfügt“ – hindeutet.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Ob ein nach § 41 (1) S. 1 VwVfG speziell an einen Versammlungsanmelder / -leiter adressierter Bescheid gleichzeitig Allgemeinverfügung sein kann? Ich behaupte: eher nicht. Wenn, dann müsste die Versammlungsbehörde eine solche meiner Ansicht nach gesondert erlassen – und diese auch korrekt im Sinne des § 41 (3) VwVfG bekanntgegeben werden. Der Bescheid bzw. die Allgemeinverfügung wird nach § 43 (1) VwVfG grundsätzlich auch erst mit der Bekanntgabe wirksam. Die Sache mit der Bekanntgabe, vor allem von Allgemeinverfügungen, hat im Detail auch ihre Tücken; doch das würde jetzt zu weit führen, daher belasse ich es bei einem Hinweis auf den § 27a VwVfG, der die öffentliche Bekanntmachung im Internet regelt. Ein Versammlungsleiter kann auf jeden Fall nichts rechtswirksam bekanntgeben, denn er ist keine Behörde.
Nichtigkeit?
Selbst wenn eine solche Allgemeinverfügung, dass sich alle Teilnehmer an einer Versammlung zu vermummen hätten, korrekt erlassen und bekanntgegeben worden sein sollte, hätten wir ein weiteres Problem: Sie wäre nichtig und nach § 43 (3) VwVfG unwirksam! Denn alle Tatbestandsmerkmale des § 44 (2) Nr. 5 VwVfG werden hier eindeutig erfüllt:
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, (…)
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Dass es unter Androhung von Strafe oder Bußgeld verboten ist, sich auf einer Demo zu vermummen, wurde ja von mir bereits weiter oben belegt. Die Regelung im Absatz 4 ist übrigens auch beachtenswert:
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Also ich würde es schon so sehen, dass es denjenigen, die in solchen Auflagebescheiden auch das Tragen solcher Maulkörbe anordnen, eigentlich hauptsächlich darum geht, die Demoteilnehmer zu triezen. Vielleicht sollte man in Sachen Nichtigkeit einfach mal ganz allgemein einen Antrag nach § 44 (5) VwVfG stellen?
Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Polizeiliche Weisung?
Und wie ist das denn eigentlich mit mündlichen Anweisungen von Seiten der Polizei? Sind das überhaupt Verwaltungsakte? Ja, nach § 37 (2) S. 1 und 2 VwVfG können solche grundsätzlich auch mündlich erfolgen:
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Das geht auch per Lautsprecherdurchsage in Form einer mündlichen Allgemeinverfügung; so, wie das beispielsweise auch am 1. August in Berlin auf der Bühne geschehen war. Eigentlich könnten theoretisch alle Demoteilnehmer unverzüglich verlangen, dass die Polizisten ihnen die Aufforderung, den Platz zu verlassen, schriftlich geben. 😉 Was wohl in den meisten Fällen auch fehlen dürfte, ist eine allgemeine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage seitens der Polizei bzw. Ordnungsbehörde hierfür; das dürfte meiner Ansicht nach wieder nur das Gesundheitsamt.
Wie dem auch sei: Auch in diesen Fällen greift die Nichtigkeit und Unwirksamkeit dieser Weisung. Doch dem nicht genug; die Sache ist ja noch viel schlimmer.
Aufforderung / Anstiftung zu Straftaten?
Stiften hier gar Behörden oder Beamte brave Bürger dazu an bzw. fordern sie jene dazu auf, Straftaten zu begehen? Beate Bahner hat man bekanntlich ein Strafverfahren angehängt, weil sie im Frühjahr die Menschen dazu aufgerufen hatte, zu demonstrieren. Damit hätte sie nach Meinung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Menschen zur Begehung von Straftaten im Sinne des § 111 StGB aufgerufen.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Bei einer öffentlich ausgesprochenen Weisung eines Polizeibeamten sollte das der Fall sein, das gilt auch für eine öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung. Einen an den Versammlungsleiter gerichteten Auflagenbescheid könnte man eventuell auch als eine „Schrift“ im Sinne des StGB betrachten. Schauen wir noch in den § 26, auf den in Absatz 1 verwiesen wird:
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Hierfür müsste allerdings der Vermummte ebenfalls bestraft werden.
Sobald sich jemand eine „Maske“ überzieht, wären meiner Ansicht nach die Beamten, die den Bescheid bzw. eine Allgemeinverfügung erlassen oder die Weisung erteilt haben, strafrechtlich wegen des Aufrufs und ggf. auch wegen Anstiftung, gegen das im Versammlungsgesetz geregelte Vermummungsverbot zu verstoßen, zu verfolgen.
Anstiftung durch Verordnung?
Auch recht spannend wäre zum Abschluss noch eine Antwort auf die Frage, ob eigentlich auch eine Rechtsnorm, wie sie z. B. in einer ministeriell, unter Berufung auf das IfSG erlassenen Landesverordnung verfasst wurde, Menschen dazu zwingen kann, gegen (bundesrechtlich geregelte) Strafrechtsnormen zu verstoßen? Hier kollidieren ja zwei sich widersprechende Rechtsnormen miteinander.
Nach den Regeln der Normenhierarchie ginge das (Bundes-)Gesetz gemäß des Grundsatzes „Lex superior derogat legi inferiori“ der (Landes-)Verordnung vor. Der Wikipedia-Artikel benennt hierzu auch den Artikel 31 Grundgesetz:
Bundesrecht bricht Landesrecht.
In diesem Falle würde durch die Kollision einer Regelung in einer landesrechtlichen Verordnung (auch wenn jene sich auf eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützt) mit einem bundesrechtlichen Gesetz nicht nur aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Versammlungsgesetz um ein formelles (also in der Normenhierarchie höherrangiges) Gesetz handelt, die Verordnung ausgehebelt. Sondern auch aus dem Grund, dass es sich hier eben nur um Landesrecht handelt, welches – das Grundgesetz stellt dies auch noch einmal ausdrücklich klar – vom Bundesrecht gebrochen wird. Das gilt natürlich auch noch zusätzlich für die weiter oben angesprochenen Auflagen bzw. Weisungen.
Als ich weiter oben den § 4 (2) der Berliner Verordnung zitiert habe, habe ich dieses Zitat um den Satz 5 gekürzt. Jener lautet:
§ 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Netter Versuch. Mittels einer Verordnung kann man höherrangiges Bundesrecht nicht einfach mal eben so aushebeln; hierzu fehlt die Ermächtigungsgrundlage im Versammlungsgesetz. Zumal man konsequenterweise auch noch die Bußgeld- und Owi-Regelungen in den §§ 27 und 29 hätte zitieren müssen.
Problematisch könnte es im Detail zumindest eben in jenen Ländern werden, in denen das Versammlungsrecht landesrechtlich geregelt wurde. Aber auch in diesen Fällen stünde meines Erachtens immer noch die Regelung im formellen Gesetz über der Regelung in der Verordnung (niederrangigeres, materielles Gesetz).
Auch hier wäre es eine interessante Frage, ob man gegebenenfalls den jeweiligen Ministerpräsidenten bzw. Gesundheitsminister hierfür auch strafrechtlich drankriegen könnte?
Résumé
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. 😉 Die Idee eines demokratischen Rechtsstaates besteht ja (zumindest theoretisch) insbesondere auch darin, dass es dem „einfachen Bürger“ eigentlich auch ohne Jurastudium möglich sein sollte, zu wissen, ob er nun eine Straftat begehen muss / soll / darf – oder nicht.
Dies sollte auch insbesondere für einen Versammlungsleiter von Interesse sein, wenn er eben auf Basis eines Bescheids oder einer Weisung eines Polizisten die Demo-Teilnehmer selbst dazu auffordern soll, sie hätten sich zu vermummen. Daher ist es völlig legitim, sich als interessierter Laie einfach mal selber durch die Gesetze und Verordnungen zu hangeln – und möglichst angeregt darüber zu diskutieren. Es ist ja durchaus möglich (bzw. sogar sehr wahrscheinlich), dass ich hier totalen Nonsens verzapft habe?
Mein ganz persönliches Fazit lautet jedenfalls: Der Staat hat wegen des in diesem Fall keine solchen Ausnahmen vorsehenden Versammlungsgesetzes rechtlich keine Möglichkeit, Menschen auf Demonstrationen dazu zu zwingen, einen Maulkorb zu tragen. Dass er es dennoch immer wieder tut, ist ein weiterer Beleg dafür, dass wir derzeit in einer willkürlichen Hygiene-Diktatur leben. Denn wie Ralf Ludwig das bei seiner Rede in Ehningen auch angesprochen hat: Diese „Regeln“ werden quasi wöchentlich geändert – und in einer völlig willkürlichen Art und Weise zunehmend auf den unteren, regionalen Ebenen erlassen. Was nun eben zur Einschränkung der „innerdeutschen Reisefreiheit“ führte. Ich meine, wir hätten so etwas doch schon einmal gehabt, oder?
Staatsterrorismus
Mit „Terror“ bezeichnet man in aller Regel die Verbreitung von Angst und Schrecken. Was Söder und Co. insbesondere unter Zuhilfenahme der Medien ganz aktuell in diesem Land veranstalten, kann man nicht nur deshalb nur noch als Staatsterror bezeichnen! Hierzu möchte ich abschließend Helmut Schmidt zitieren:
Ich habe den Verdacht, dass sich alle Terrorismen, egal, ob die deutsche RAF, die italienischen Brigate Rosse, die Franzosen, Iren, Spanier oder Araber, in ihrer Menschenverachtung wenig nehmen. Sie werden übertroffen von bestimmten Formen von Staatsterrorismus. (…)
Belassen wir es dabei. Aber ich meine wirklich, was ich sage.
Nachtrag (17. Oktober)
- Ehemaliger Landrat wegen Verstoß gegen das Vermummungsverbot festgenommen. | Ostthüringer Zeitung. Kommentar: Willkommen im Willkürstaat. Man wird staatlicherseits aufgefordert, sich zu vermummen. Und wenn man es macht, wird man verhaftet.
Nachtrag (20. Oktober)
Derzeit scheinen ja einige Städte hemmungslos Allgemeinverfügungen zu erlassen, um Demonstranten zu schikanieren. So sind wohl gestern (in Dortmund) und heute (in Köln) zwei Veranstaltungen der Coronainfo-Tour (Schiffmann und Eckert) von der Polizei aufgelöst worden. Auch für diese „allgemeinen“ Allgemeinverfügungen gilt das oben Geschriebene: die sind nichtig! Ich würde ja Strafanzeigen wegen Aufforderung zu Straftaten gegen die Polizei und die Oberbürgermeister/innen stellen – aber auf mich hört ja keiner.
Siehe auch
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Coole These.
Wäre schön, wenn sie sich als wahr herausstellen würde.
🙂
P.S. dann wäre dieses elende Vermummungsverbot wenigstens einmal zu etwas gut gewesen.
Beate Bahner hat man bekanntlich ein Strafverfahren angehängt, weil sie im Frühjahr die Menschen dazu aufgerufen hatte, zu demonstrieren. Damit hätte sie nach Meinung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Menschen zur Begehung von Straftaten im Sinne des § 111 StGB aufgerufen.
—
Beate Bahner hat, wie sie damals selber sagte, dazu aufgerufen, ein Grundrecht wahrzunehmen.
Ich weiß gerade nicht, wie zu Ostern die Gesetzes- und Verordnungslage war, aber daß das eine Straftat hätte sein sollen, halte ich immer noch für Kokolores. Leider für gefährlichen solchen.
Dirk Sattelmaier hatte in diesem Video noch einmal darüber berichtet, dass ein Berliner Gericht einen Mann letzten Endes nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, weil sich die Rechtslage inzwischen geändert hatte und das Demonstrieren selbst nur noch (unter bestimmten Umständen) eine Ordnungswidrigkeit darstellte. § 2 (3) StGB. Das sollte in der Folge prinzipiell auch für Frau Bahners „Aufruf“ gelten.
Dass das Demonstrieren an sich bzw. der Aufruf hierzu niemals, unter keinen Umständen rechtswidrig oder sogar eine Straftat sein kann oder darf, sollte eigentlich klar sein. Alles andere hätte mit einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nämlich nichts mehr zu tun.