Dr. Justus P. Hoffmann zum Versammlungsrecht

Neulich hatte ich mir die durchaus aufwändige (aber leider keine wirkliche Beachtung gefunden habende) Mühe gemacht, meine Sichtweise zum Thema Vermummungsgebot auf Demonstrationen zu erläutern. Wir beklagen ja insbesondere in diesen Tagen, dass leider viel zu viele Menschen dazu neigen, sich völlig unkritisch der Meinung von (vermeintlichen) „Experten“ anzuschließen. Ich nehme mich da auch nicht von aus; versuche aber stets, erst einmal jedem, also auch Leuten, die keinen Titel oder irgendein Zeugnis bzw. Zertifikat vorweisen können, zuzuhören. Jedenfalls hatte Markus Haintz am 13. Oktober zufälligerweise via Telegram auf die 14. Sitzung des Corona-Ausschusses verwiesen, zu deren Beginn der Rechtsanwalt Dr. Justus P. Hoffmann eine kleine, circa 8 Minuten lange Vorlesung zum Thema Thema Versammlungsrecht in Zeiten von „Corona“ abgehalten hat. Seine Äußerungen hatte ich auch im Hinterkopf, als ich vor knapp einer Woche meinen Beitrag verfasste.

Transkript

Man muss sich das ja so vorstellen, dass im Grundgesetz steht, dass wir Versammlungsfreiheit haben und dass diese Versammlungsfreiheit nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden kann, das in Deutschland eben das Versammlungsgesetz ist. Das war bis zur Föderalismusreform, ich meine, im Jahr 2006 war das, Bundesgesetz. Das war alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes und das ist jetzt auf die Länder übergegangen. Einige Länder haben eigene Versammlungsgesetze verabschiedet. Andere Länder haben weiterhin das Versammlungsgesetz des Bundes. In Berlin gibt es nur einige wenige Abweichungen vom Bundesversammlungsgesetz und ansonsten gilt das wie bisher eben auch und die Problematiken, die sich da eben stellen, ist: Wie kann man diese Einschränkungen aus dem Versammlungsgesetz, die dann eben auch abschließend formuliert sind; man spricht von der „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechtes. Also das bedeutet, dass man über das, was im Versammlungsgesetz steht, im Prinzip nicht hinausgehen kann, um Versammlungen einzuschränken, zu verbieten, die Teilnahme daran zu verhindern usw.

Und hier haben wir ja jetzt einen Konflikt zwischen einerseits der Versammlungsfreiheit, Versammlungsgesetz und auf der anderen Seite Infektionsschutzmaßnahmen. Da stellt sich natürlich die Frage, ob zum Beispiel die Polizei überhaupt dafür zuständig sein kann, auf einer Versammlung Infektionsschutzmaßnahmen anzuordnen? Weil, ich glaube, wir können uns einig sein, dass die Polizei keine Infektionsschutzbehörde ist und bei der Polizei dazu auch niemand weder befugt ist, noch befähigt ist, feststellen zu können, ermitteln zu können, wie hoch die Infektionsgefahr ist, die von bestimmten Personen ausgeht, die von der Versammlung ausgeht. Sodass man sich an der Stelle schon fragen kann, ob da überhaupt die zuständige Behörde gehandelt hat?

Nun bezieht man sich ja eben auch immer wieder auf diese Corona-Verordnung im Land Berlin. Und da muss man sich auch wieder vergegenwärtigen, dass es sich dabei um eine Rechtsverordnung handelt. Eine Rechtsverordnung ist kein Gesetz, die steht in ihrem Rang unter einem Gesetz. Das ist so: Eine Rechtsverordnung wird durch Exekutivorgane erlassen, durch Landesregierungen, durch die Bundesregierung, je nachdem, auf welcher Ebene man sich befindet. Und das können die nur machen, wenn es dafür ein Gesetz gibt.

Das ist hier das IfSG. Also von daher kann man solche Rechtsverordnungen durchaus erlassen. Aber es ist eben die Frage, welche Wechselwirkungen da entstehen? Zur Versammlungsfreiheit, die ja nur durch das Versammlungsgesetz beschränkt, eingeschränkt, konkretisiert werden kann. Die in ihrer Rangigkeit über einer Rechtsverordnung steht, sei es als Bundesgesetz, sei es als Landesgesetz. Und da gilt ja grundsätzlich, wenn eine Rechtsverordnung gegen das verstößt, was in einem höherrangigen Recht steht, dass das gilt, was in dem höherrangigen Recht steht.

Man muss sich da die Konstellation vorstellen: Im § 17a des Versammlungsgesetzes steht z. B. drin, dass man sich eben nur ohne Waffen versammeln darf, das wird dann nochmal konkretisiert, wie es in der Versammlungsfreiheit im Grundgesetz auch drinsteht. Und im 17a wird auch rausgezogen, dass sogenannte Vermummungsverbot auf Versammlungen. Das bedeutet, man darf sich auf Versammlungen nicht das Gesicht maskieren. Ratio dahinter ist, dass man sagt: Naja, man soll auch sehen können, wer da demonstriert und wer sein Gesicht verbirgt, bei dem muss man davon ausgehen, dass er keine guten Absichten hegt, dass er kommt, um Unruhe zu stiften, dass er kommt, um die Versammlungsfreiheit vielleicht auch auszunutzen und deswegen hat man das daraus etabliert. Und da wird man natürlich erstmal sagen können, wenn in einer solchen Rechtsverordnung drinsteht, dass man Masken tragen muss und in einem Bundesgesetz oder in einem Landesgesetz steht drin, dass man das in einer Versammlung nicht machen darf, dann gebietet das schon die Rangfolge, die ich gerade dargestellt habe, sass sich die höhere Rechtsordnung durchsetzen muss.

Das heißt, das ist so ein bisschen wie im Straßenverkehr. Wenn man sich das überlegt: In der StVO steht drin: Beim Autofahren darf man das Gesicht nicht verhüllen, damit der Staat Fotos machen kann, wenn ich zu schnell fahre und mich belangen kann. In der Corona-Verordnung steht drin, ich muss beim Autofahren unter bestimmtem Voraussetzungen auch die Maske tragen. Bundesrecht bricht Landesrecht. Selbst wenn die Straßenverkehrsordnung nur eine Rechtsverordnung ist. Die Frage ist also, welches dieser beiden Ziele sinnvoller ist oder besser zu folgen ist, stellt sich also überhaupt schon gar nicht, weil sich das höherrangige Recht bereits durchgesetzt hat.

Jetzt hat sich ja aus dieser Situation auf der Versammlung, muss man ja unterscheiden: Wir hatten einmal die Versammlung an der Siegessäule am großen Stern und dann viele andere Aufzüge, die durch die Stadt gegangen sind. Und dann gab es dann eben einen, der abgebrochen worden ist, mit zwei Begründungen. Erstens: Weil die Abstände nicht eingehalten wurden. Und Zweitens: Wie man gehört hat, hat die Polizei auch ad hoc das Tragen von Masken angeordnet. Auch da muss man sich fragen: Was ist denn die Rechtsgrundlage dafür? Vor dem Hintergrund, den ich gerade geschildert habe. Kann die Polizei das überhaupt machen? Auch da wieder die Frage: Ist denn so ein Polizist, der dort vor Ort steht, Infektionsschutzbehörde im Sinne des IfSG? Und welche Befugnis hat er, welche Kompetenz hat er, an dieser Stelle zu bestimmen: Da werden die Abstände nicht eingehalten. Und als geeignetes Mittel, diese Infektionsgefahr, die dadurch angeblich entsteht, durchzusetzen. Muss ich jetzt hier anordnen, dass Masken getragen werden? Und das muss man sich jetzt vergegenwärtigen: Es geht an dieser Stelle jetzt gar nicht um die Frage: Ist das sinnvoll? Ist das nicht sinnvoll? Schützt das? Schützt das nicht? Sondern es geht alleine um die rechtlichen Kompetenzen, die dort aus meiner Sicht in ganz eklatanter und erheblicher Weise missachtet worden sind.

Dass eine Behörde nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln darf, das lernt jeder Jura-Student im dritten Semester. Und das ist auch die allererste Frage, die man im Verwaltungsrecht prüft: Bin ich dafür zuständig? Darf ich das überhaupt machen? Das kann man sich so vorstellen, als würde das Gesundheitsamt eines Tages zu Ihnen nach Hause kommen und Ihnen eine Abrissverfügung für ihr Haus erlassen. Da würden Sie sich ja auch fragen: Auf welcher Grundlage kommt denn das Gesundheitsamt zu mir und sagt, ich soll mein Haus abreißen? Weil die sagen, das ist bauordnungsrechtswidrig errichtet worden. Ja, aber woher wissen sie das denn? Wer ist denn da der Architekt? Wer hat denn das überprüft? Da würden Sie sich auch Fragen stellen.

Und in dieser Situation muss man sich das im Prinzip genauso vorstellen. Da handelt jemand in einem Rahmen, der ihm rechtlich betrachtet nicht zusteht. Und da muss man sich fragen, wie kommt er dazu? Führt das dazu, weil das irgendwann mal das Gesundheitsamt auf irgendeiner Kompetenzgrundlage gesagt hat? „Jaja, die Polizei darf das, wir haben das überprüft.“ Das kann sein, dass das so ist. Aber auch das muss in irgendeiner Art und Weise nach außen hervortreten. Das ist auch eine Frage der Transparenz, nicht nur der Kompetenz. Wer handelt hier? Wer ist dafür verantwortlich? Welcher Arzt hat das untersucht? Welcher Mediziner hat festgestellt, dass hier eine Infektionsgefahr vorliegt?

Infektionsschutzrecht ist immer einzelfallbezogen. Und diese ganzen Aspekte spielen da eine Rolle. Auch vor dem Hintergrund eben des Versammlungsrechtes. Wie kann man das auf dieser Grundlage überhaupt einschränken? Und wenn man sich jetzt überlegt, dass die Berliner Coronaverordnung aufgrund der Demonstration eine Erweiterung bekommen hat, dass wenn es mehr als 100 Personen sind, müssen die Maske tragen. Auch da kann ich wieder nur darauf verweisen? Was steht im Versammlungsgesetz? Vermummungsverbot! Dann kann ich wieder die Frage stellen: Kann eine Rechtsverordnung das Versammlungsgesetz einschränken? Ich oder wir sind der Meinung: Wahrscheinlich eher nicht.


Siehe auch

Coronoia: Vermummungsgebot?

Dr. Justus P. Hoffmann zur Lehrerschaft

Dr. Justus P. Hoffmann zu Quarantäne-Anordnungen

5 Gedanken zu „Dr. Justus P. Hoffmann zum Versammlungsrecht“

  1. Hey Dennis,
    ich glaube nicht, daß Deine Bemühungen wenig Beachtung finden. Man bekommt das ja nicht immer
    so mit. Viele lesen das, aber schreiben nichts dazu. Ich selber habe auch lange Zeit die Beiträge in den
    Foren nur gelesen, bevor ich mich aktiv an den Diskussionen beteiligt habe. Ich persönlich schätze
    Deine Beiträge sehr, gerade auch wegen der immer wieder klaren Worte. Dein Blog ist wichtig !

    1. Es geht mir nicht unbedingt um Zustimmung durch Kommentare, auch wenn ich mich über diese unmittelbare Resonanz und Beteiligung natürlich freue. Ich kann die Zahl der Seitenzugriffe ja eigentlich ganz gut einsehen. Und das ist – gemessen am Aufwand – dann doch wieder desillusionierend; das war es auch bereits „vor Corona“, als ich fast ausschließlich nur über das Thema Radverkehrspolitik schrieb. Die auch weiterhin nur sehr seltene Verlinkung von anderen Seiten oder aus „sozialen Netzwerken“ heraus schmerzt auch. Ich will natürlich nicht nur jammern; aber auch meine existenzielle Situation wird mit jedem Monat beschissener. 🙁

      1. Kann ich nachvollziehen. Geht mir in beruflicher Hinsicht ebenso (auch in existenzieller Hinsicht;
        da habe ich mittlerweile das Ende der Fahnenstange erreicht). Habe mich permanent (auf eigene
        Kosten) fortgebildet und meinen Beruf (ich arbeite als Osteopath) mit Leidenschaft ausgeübt.
        Und obwohl ich immer wieder viele positive Rückmeldungen bekommen habe, ist die Resonanz
        (d.h. der Zulauf an Patienten) relativ überschaubar geblieben. Das hat sicherlich verschiedene Gründe. Frustrierend ist es dennoch.
        Irgendwie habe ich das Gefühl, daß die größten Arschlöcher immer am weitesten kommen und
        diejenigen, die sich wirklich Mühe geben, immer wieder verarscht werden.
        Sollte es einen Gott geben, kann es sein, daß der einen ausgeprägten Hang zum Sadismus hat ?

        1. Jo, es ist ein Elend. Ein Strukturelles. Ich habe ja in vielen Texten erwähnt, dass Corona hier nur die Krönung eines bereits zuvor in höchstem Maße kranken Systems darstellt, in dem hauptsächlich die an der Spitze landeten (und das gilt nicht nur für die Politik), die sich nicht unbedingt fair oder sozial verhielten. In der Politik musst du sowieso Soziopath sein; das geht gar nicht anders.

          Sollte es einen Gott geben, kann es sein, daß der einen ausgeprägten Hang zum Sadismus hat ?

          Darauf kannst du einen lassen! Aber bitte vorher eine FFP3-Maske über das Hinterteil ziehen. Eine neue Studie von Prof. Dr. Klo-Bauterbach hat ergeben, dass Corona auch durch Fürze übertragen werden kann. 😉

  2. Darf ich kurz den angesprochenen Artikel 8 GG zitieren:
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Das bedeutet, das Versammlungsrecht wird nur in Satz 2 durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt, d.h. nur unter freiem Himmel. Das Grundrecht in Satz 1 kann nicht beschränkt werden.
    Über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann zwar in einige Grundrechte eingegriffen werden (= auf Grund eines Gesetzes), im Falle des Artikel 8 GG aber nur in die Versammlungsfreiheit „unter freiem Himmel“ in Satz 2.

    Nach meiner Ansicht sind daher alle Einschränkungen, Beschränkungen und Verbote in Innenräumen, ob diese nun privat oder gewerblich genutzt werden, eindeutig grundgesetzwidrig. Es gibt überhaupt keine Rechtsgrundlage eine Versammlung, sei es im Restaurant, im Kino, im Theater, im Fitnessstudio oder Zuhause in der Personenzahl einzuschränken, oder gar zu verbieten.

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