Da ich zuletzt zu einem im östlichen Nachbar-Landkreis verorteten radverkehrspolitischen Thema recherchierte, hatte ich die Gelegenheit genutzt, die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße auch darum zu bitten, mir mitzuteilen, welche Bußgelder auf Basis der Corona-Verordnungen in ihrem Zuständigkeitsbereich bislang erhoben bzw. festgesetzt wurden. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hatte mir erstaunlicherweise meine Anfrage mal relativ unkompliziert beantwortet, während die Verwaltung meiner Heimatstadt Pirmasens meine Anfrage durch die Androhung einer Gebührenerhebung sabotierte. Erstaunlich ist, dass der Kreis SÜW seit dem Erlass der 8. 9. CoBeLVO (in Kraft getreten am 27. Mai 10. Juni) keine Bußgelder mehr festgesetzt hat.
Die Antwort im Detail:
Gesamt:
- Anzeigen insgesamt: 365
- eingeleitete Bußgeldverfahren: 225
- erlassene Bußgeldbescheide: 189
- Einsprüche: 26
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 3. CoBeLVO
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen: 9 x (200 € – 300 €)
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen: 32 x (200 € – 400 €)
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand: 61 x (150 € – 700 €)
- Verstoß wegen Einreise aus Risikogebieten: 2 x —> 200 €
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 4. CoBeLVO
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen: 9 x (200 €)
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand: 22 x (250 €)
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 5. CoBeLVO
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen: 5 x (200 €)
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 6. CoBeLVO
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen: 3 x (200 €)
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand: 5 x (250 €)
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 7. CoBeLVO
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen: 3 x (200 €)
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand: 5 x (250 €)
- Verstoß gegen Maskenpflicht: 1 x –> 10 € –> Hinweis: Maskenverstöße, die durch die Ordnungsämter der Verbandsgemeinden festgestellt werden, werden nicht an uns gemeldet, deshalb keine verlässliche Aussage. Hier müssten Sie sich mit den Verbandsgemeinden in Verbindung setzen.
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 8. CoBeLVO
- Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen: 22 x (200 – 400 €)
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 9. CoBeLVO
–> bisher keine
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 10. CoBeLVO
–> bisher keine
Erlassene Bußgeldbescheide nach der 11. CoBeLVO
–> bisher keine
Hinweis: Alle Daten beziehen sich auf den Stichtag 30.09.2020.
Anmerkung
In der Summe dürften hier auf jeden Fall deutlich mehr als die 7.700 Euro im Kreis Südwestpfalz zusammengekommen sein; die Gesamtsumme hat man mir leider nicht mitgeteilt. Die Bußgeldtatbestände sind auf jeden Fall – vergegenwärtigt man sich die ellenlange Liste in der derzeitigen CoBeLVO – von ihrer Variabilität doch recht überschaubar. Auch im Kreis SÜW haben offenbar alle Unternehmer brav ihre Läden dichtgemacht? Auf jeden Fall äußerst mysteriös sind (wie auch im Kreis Südwestpfalz) die quasi völlig fehlenden Maulkorb-Bußgelder; was natürlich auch daran liegen kann, dass zumindest zwischen der 9. und 10. CoBeLVO gar keine „Maskenpflicht“ im nicht-öffentlichen Raum galt.
Dass man mit dem Erlass der 7. 9. Verordnung auf einen Schlag komplett damit aufgehört hat, Bußgeldverfahren einzuleiten, ist ebenfalls sehr seltsam – man hatte damit doch bislang ganz ordentlich Kasse gemacht? Ich habe nicht nur dbzgl. weitere Rückfragen gestellt und werde die Antworten nach Erhalt mittels Update nachreichen.
Ernüchternd ist die doch sehr geringe Quote an Einsprüchen. Wir sind halt doch das Land des vorauseilenden Gehorsams.
Ergänzung (23. Oktober)
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße (KV SÜW) hat mich zwischenzeitlich noch über einige rechtliche Hintergründe über die Zuständigkeiten aufgeklärt. Ich hatte mir im Beitrag zum Thema, ob es in Rheinland-Pfalz überhaupt eine „Maskenpflicht“ gebe, verwundert die Augen gerieben, als mir das Polizeipräsidium Westpfalz (allerdings ohne nähere Begründung) mitgeteilt hatte, dass die „Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und die Ahndung von Verstößen“ im Verantwortungsbereich der Kommunen läge.
Die KV SÜW hierzu:
Nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.03.2010, GVBl. 2010, 55 sind die Kreisordnungsbehörden für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig.
Die Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften des IfSG bzw. der Corona-Bekämpfungsverordnung im Landkreis werden im Rahmen der Amtshilfe durch den Vollzugsdienst der Verbandsgemeindeverwaltungen und in Einzelfällen auch durch die Polizei durchgeführt.
Die Kontrollen erfolgen dabei in Abstimmung mit der Kreisordnungsbehörde. Feststellungen werden der Kreisordnungsbehörde gemeldet, erforderlichenfalls aufgearbeitet und von dort an die Zentrale Bußgeldstelle der Kreisverwaltung weitergeleitet.
Die jeweiligen Tatbestände finden sich in § 73 des IfSG bzw. in der jeweiligen Vorschrift der CoBeLVO, aktuell dort § 23. Für die Bemessung der Bußgelder hat das Land eine Auslegungshilfe veröffentlicht.
Danke für die Auskunft. Die eigentliche Regelung, wer für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständig ist (Kreis- oder kreisfreie Stadtverwaltungen) findet sich hierbei in § 9. Alles andere ist dann eigentlich nur über die Amtshilfe möglich. In diesem Falle würde ich mich fragen, ob die Polizei ohne ein konkretes Amtshilfeersuchen überhaupt von sich aus tätig werden darf?
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