Es ist schon ein Weilchen her, da hatte ich an den einzigen professionell und kompetent agierenden Beamten einer Straßenverkehrsbehörde, den ich über all die Jahre kennengelernt hatte, eine Anfrage zum unheimlich spannenden Thema „Durchgezogene Linien / Zeichen 295 StVO“ 😉 gestellt. Da ich auf diese Anfrage über längere Zeit keine Antwort erhielt, hakte ich nach – und erhielt die traurige Botschaft, dass er (eigentlich) nicht mehr im Bereich Straßenverkehr tätig sei und ich mich daher auch dort zukünftig mit ziemlicher Sicherheit mit einem Nixkönner rumärgern muss. Jedenfalls sei die „Corona-Problematik“ ein weiterer Grund gewesen, warum ich keine zeitige Antwort erhielt. Ich erkundigte mich anschließend zuerst nach der bereits thematisierten Bußgeldstatistik der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße – und erfuhr nebenbei einige rechtliche Hintergründe in Sachen sachlicher Zuständigkeit.
Dass die Polizei selbst gar nicht für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG zuständig sei, hatte ich dabei schon verwundert im Rahmen meiner nicht beantworteten Anfrage an die Staatskanzlei zur zwischen dem 10. Juni und 16. September im nicht-öffentlichen Raum gar nicht geltenden „Maskenpflicht“ erfahren. Das Polizeipräsidium hatte mir am 3. August u. a. Folgendes mitgeteilt:
Das Polizeipräsidium Westpfalz ist für die Beantwortung Ihrer Anfrage nicht der richtige Ansprechpartner.
Die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und die Ahndung von Verstößen liegen im Verantwortungsbereich der Kommunen.
Leider hatte man mir hierfür keine Rechtsgrundlage genannt, weshalb ich in meinem Beitrag damals davon ausging, dass hier ganz allgemein der § 1 POG anzuwenden wäre.
Verfolgung von Falschparkern
Kleiner Exkurs. Einige meiner (ehemaligen) Kollegen aus dem Bereich Radverkehrspolitik können auch ein trauriges Lied über das Thema Zuständigkeit singen, denn in vielen Städten lehnt die Polizei es regelmäßig ab, gegen Falschparker auf Geh- und Radwegen vorzugehen; sei es nun per Anzeige oder durch die Anordnung einer Umsetzung. In diesen Fällen wird stets darauf verwiesen, dass hier keine Gefahr im Verzug und dies daher Sache der Ordnungsämter sei. In Rheinland-Pfalz wurde auf Basis von § 1 (5) POG die „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts“ – StVRZustV RP – erlassen. § 7 besagt u. a. Folgendes:
Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist
1. für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
(…)
6. im Übrigen das Polizeipräsidium.
In § 8 Nr. 3 ist die Zuständigkeit der Behörden „für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24 a und 24 c StVG“ geregelt. Auch hier sind immer zuerst die o. g. Gebietskörperschaften zuständig. In Sachen Falschparken ist es jedenfalls sogar so, dass die zuständige Ordnungsbehörde meiner Heimatstadt sogar dann nicht tätig wird, wenn die von genervten Bürgern gerufene Polizei auf einem relativ kurzen Straßenabschnitt 36 Parkverstöße feststellt und bei der zuständigen Behörde – wohl im Rahmen von § 1 (1) S. 1 und (8) S. 1 POG – zur Anzeige bringt.
Die Stadtverwaltung Pirmasens berief sich hierbei auf das „Opportunitätsprinzip“ – ihre unverhohlene Rechtsbeugung wird erschreckenderweise auch noch gedeckt durch die ADD und das Ministerium.
Wirklich tief möchte ich in diesen Rechtsbereich an dieser Stelle auch gar nicht eintauchen; ich bin ja als ehemaliger Beamtenanwärter ein wenig „vorgeschädigt“ – und habe hin und wieder eben „Spaß“ dabei, mich durch Rechtsnormen zu hangeln; in der Hoffnung, irgendwas zu finden, was nützlich sein könnte. Auch wenn das in einem Unrechtsstaat, in welchem sich die Gerichte einen feuchten Scheiß für das Recht interessieren, leider nur noch in einem sehr begrenzten Maße Sinn macht.
IfSG-Durchführungsverordnung
Jedenfalls – um nun zum Thema IfSG zurückzukommen – hatte mir die KV SÜW am 21. Oktober Folgendes mitgeteilt:
Nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.03.2010, GVBl. 2010, 55 sind die Kreisordnungsbehörden für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig.
Aha, es gibt in RLP also – wie im Bereich des Straßenverkehrsrechts – sogar eine eigene IfSG-Durchführungsverordnung. Im § 9 (1) findet man die Folgende, noch über den allgemein gehaltenen § 2 hinausgehende, spezielle Regelung zur Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeiten:
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen, soweit in Absatz 2 oder in anderen Rechtsvorschriften keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
Dies würde dann auch erklären, warum das Polizeipräsidium sich bzw. die Polizei im Allgemeinen im August für gar nicht zuständig erklärt hatte, als ich gefragt hatte, ob nach deren Ansicht derzeit überhaupt eine „Maskenpflicht“ gelte. „Andere Rechtsvorschriften“ sind zwar durchaus ein Schlupfloch – aber mir fallen hier spontan keine ein.
Es ergibt sich hier im Einzelfall wohl höchstens noch in Kombination mit anderen überschneidenden Rechtsgebieten bzw. -normen – wie z. B. dem Versammlungsrecht – eine etwas diffizile Unterscheidung bzgl. der Zuständigkeit. Letzten Endes bleiben aber die ja inzwischen schändlicherweise schon als höchstinstanzliche Begründung für Versammlungsverbote dienende Weigerung, einen Maulkorb zu tragen bzw. den Mindestabstand zu unterschreiten, Ordnungswidrigkeiten nach dem IfSG – und nicht nach dem VersammlG.
Was würde dies aber nun für unzählige „Maßnahmen“, die nach meinen Beobachtungen ja überwiegend bzw. schon fast ausschließlich von den rheinland-pfälzischen Polizeibehörden unmittelbar „verfolgt“ werden, bedeuten? Ich frage dies auch im Hinblick auf die skandalösen Ereignisse vor etwa einem Monat in Kaiserslautern und Ramstein.
Meines Erachtens besteht hier ggf. ein weiteres Einfallstor, die Rechtswidrigkeit vieler Ordnungswidrigkeitsverfahren, aber auch vieler Polizeimaßnahmen juristisch anzugreifen. Denn wenn die Landesregierung schon vor längerer Zeit eine Verordnung (zuletzt geändert am 15.10.2012) erlassen hat, in der sie ganz allgemein die Kommunen mit der Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des IfSG beauftragt, dann fällt es mir schwer, den Einsatz von zig, wenn nicht hunderten von Polizisten wie eben vor einem Monat bei Kaiserslautern, ganz allgemein mit der „Gefahrenabwehr“ zu rechtfertigen.
Dies zeigt meiner Ansicht nach vielmehr, dass auch vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber her niemals ein derart umfangreicher, massenhafter Einsatz von Ordnungs- und Polizeibehörden in Sachen Durchsetzung des IfSG vorgesehen war; so ähnlich hatte sich auch Dr. Justus P. Hoffmann zur Neufassung des IfSG geäußert. Gegebenenfalls kommt hier vielleicht sogar eine Nichtigkeit im Sinne des § 44 (2) Nr. 3 VwVfG infrage. Der schier maßlose Einsatz der Polizei zur Etablierung und Festigung der Hygiene-Diktatur ist jedenfalls meines Erachtens klar rechtswidrig, weil von der Landesregierung selbst per Verordnung so gar nicht vorgesehen.
Es ist mir sowieso ein Rätsel, wieso man meint, aufgrund harmloser Ordnungswidrigkeiten wie dem Nichttragen eines Maulkorbs oder einer Unterschreitung des Mindestabstands derart unverhältnismäßig agieren zu dürfen? Wenn das wirklich derart gefährlich wäre, warum sind das keine Straftaten? Stattdessen bewegen wir uns hier ja auf einer Ebene mit Falschparkern oder Leuten, die ein paar km/h zu schnell unterwegs sind. Das kostet dann ein paar Euro und gut ist. Vergleicht man das mit dem Aufwand, den der Staat in Sachen Durchsetzung der Maulkorbpflicht betreibt, müsste eigentlich das Auto eines Menschen, der 20 km/h zu schnell durch die Ortschaft fährt, an Ort und Stelle verschrottet werden!
Das wird eben vollkommen lächerlich, wenn man es mit dem allgemeinen „Elan“ vergleicht, den viele Polizei- und Ordnungsbehörden in Sachen Verkehrsordnungswidrigkeiten an den Tag legen. In diesen Fällen wird das Opportunitätsprinzip regelmäßig nicht nur gebeugt, sondern gebrochen.
Amtshilfe?
Im Einzelfall könnten die zuständigen Ordnungsbehörden natürlich noch um Amtshilfe gemäß § 5 VwVfG bitten – aber auch dafür sehe ich nur eine Notlösung, die in jedem Einzelfall, ggf. vor Ort, beantragt werden muss. Die Stadt Pirmasens hierzu in einer Antwort vom 18. Dezember auf die Frage, ob man bislang ein „allgemeines“ oder auch einzelne Amtshilfegesuche gestellt hätte:
die Stadtverwaltung Pirmasens hat kein diesbezügliches Amtshilfeersuchen an die rheinland-pfälzische Polizei gerichtet.
Die KV SÜW äußerte sich im Oktober ähnlich, nachdem auf eine „Allzuständigkeit der Polizei“ gem. POG verwiesen wurde:
Wir haben daher auch kein Amtshilfeersuchen an die Polizei gestellt.
Auch ein Amtshilfeersuchen stünde meiner Meinung nach – aufgrund der konkreten Regelung in der IfSG-Durchführungsverordnung – auf ziemlich wackeligen Beinen. Wie vieles in diesem immer totalitärere Züge annehmenden Unrechts- und Polizeistaat.
Wenn die Polizei es in vielen Fällen immer wieder ablehnt, gegen Falschparker vorzugehen, weil sie nicht zuständig sei, dann liegt meines Erachtens in Sachen „Infektionsschutz“ auch keine Zuständigkeit vor; das Polizeipräsidium hatte mir dies ja sogar per e-mail bestätigt.
Menschen beim Verzehr von Frikadellen oder Äpfeln zu belästigen bzw. deshalb gar gewaltsam in Gewahrsam zu nehmen, zählt sicher nicht als „Gefahrenabwehr“. Auch für euch gewissenlose Büttel gilt die Radbruch’sche Formel – und ihr werdet hierfür früher oder später zur Verantwortung gezogen. Ein gewimmertes „Aber ich habe doch nur Befehle befolgt!“ wird euch nicht retten, wenn ihr euren Beamtenstatus und eure Pensionsansprüche verlieren und in den Knast einfahren werdet.
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Der Dennis,
immer wieder gut im Paragraphendurchsuchen. 🙂
Da ich die Coronaverordnungen ja möglichst nicht lese (um mich nicht negativ beeinflussen zu lassen: dann weiß ich nämlich auch nicht, was ich angeblich nicht darf), entgehen mir solche (oder andere) Nettigkeiten dann nämlich auch.
Aber gut zu wissen, auch wenn ich mir immer vorgenommen habe, irgendwelche Polizeibeamte, die mir »wegen Corona« eines Tages was wollen sollten, ohnehin zu fragen, wo das denn verschriftlicht wäre, was sie mir da gerade abverlangen wollen. Oft genug ist es ja nur so-tun-als-ob auch von deren Seite.
Womit wir mal wieder beim vorauseilenden Gehorsam wären: man muß nicht jedem alles glauben, auch nicht dem (netten?) Polizisten, der einen auf irgendwelche – eben möglicherweise nur angebliche – Vergehen aufmerksam macht und dafür am Ende noch Geld will oder anderweitig Ärger macht.
Aha, sehr interessant.
In Bayern dazu folgendes:
Es gibt einen Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“. Darin steht:
[Zuständigkeit]
„Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.“
Also in der Zuständigkeitsverordnung Bayerns geschaut:
§65
“ Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“ […]
Hm, also nochmal geguckt, für welche Ordnungswidrigkeiten die Polizei überhaupt zuständig ist.
§ 91 Zuständigkeitsverordnung:
„Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1. §§ 23, 24, 24a und 24c StVG, ausgenommen Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
2. § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr sowie nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, soweit die Beförderung mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen betroffen ist,
3. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes sowie der §§ 21 bis 25 der Fahrpersonalverordnung, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
4. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), soweit nicht das Bundesamt für Güterverkehr nach § 9 Abs. 4 BKrFQG zuständig ist,
5. Art. 57 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
6. § 194 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l und Nr. 6 StrlSchG,
7. § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sowie § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
ist das Polizeiverwaltungsamt zuständig.“
Also tatsächlich. Auch in Bayern ist die Polizei nicht für Ordnungswidrigkeiten des IfSG zuständig.
Danke für die Ergänzung.
Deratige Themenbäume sind genau der Grund, warum ich für die Anarchie bin!
Ich werde nie verstehen warum sich Leute für so was starkmachen geschweige denn einführen.
Lieber würde ich sterben, als so zu Leben.
Okäääiiiy…!?
In der Anarchie bestimmt das größte Arschloch mit den meisten Waffen bzw. den meisten Kumpels, wie der Rest ihm zu dienen hat. Halte ich gerade angesichts der derzeitigen Erfahrungen für kein geeignetes Gesellschaftsmodell. Der Mensch ist (zumindest in seinem gegenwärtigen Entwicklungsstadium) offenkundig so angelegt, dass es am Ende immer auf Herrscher und Beherrschte hinausläuft. Warte mal, bis nicht nur das Klopapier knapp wird; dann gibt es Mord und Totschlag. Dazu reicht es ja schon, keinen Maulkorb zu tragen.
Ok, Du hast von gelebter Anarchie wenig Ahnung…
Aber eine Gesellschaft mit einem Haufen deratiger Gesetze regeln zu müssen ist nicht krank?
Doch, ich erlebe sie jeden Tag im Straßenverkehr. 😛 Darüber können wir zu gegebener Zeit in einem passenderen Beitrag weiterdiskutieren. Nur soviel: Auch in der „Anarchie“ (oder wie immer man das auch nennen will) entstehen letztlich (ungeschriebene?) Gesetze, Regeln, Bräuche, Riten. Meinst du, dass es „Querdenkern“ dort besser ginge, wenn sie andere Ideen, wie man die Gesellschaft organisieren sollte, hätten? Und was machst du, wenn von außen einer kommt, der diese Strukturen nicht anerkennt?
Mag sein, dass derart ins Detail gehende Regelungen wie die hier thematisierten übertrieben sind. Das Leben ist heutzutage aber nun einmal komplex. Ich sehe jedenfalls viele Ähnlichkeiten zwischen dem, was der Neoliberalismus über Jahrzehnte vorangetrieben hat (einen Nachtwächterstaat, der die Reichtümer einiger weniger schützt) – und dem, was man gemeinhin unter „Anarchie“ versteht.
Nachtrag: Mir ein Rätsel, wie man gerade angesichts dessen, was im letzten Jahr passiert ist, noch die Ansicht vertreten kann, die Menschen würden sich (mit oder) ohne staatlichen Überbau plötzlich alle sozial und friedlich verhalten, vernünftig werden.
Genau, „Gemeinhin“ ist das treffende Wort! 😉
Das Leben ist an und für sich ganz einfach, nur dieses barbarische System macht es so aufwendig und völlig unnötig kompliziert.
Ich glaube, auch ihr alle könnt euch ein Leben ohne wie auch immer gearteten Kapitalismus gar nicht mehr vorstellen.
Wir wurden damals noch ganz anders Konditioniert, auch in der Schule, die ich besucht habe, wenn auch nur sehr unregelmäßig, da, wie ihr jetzt bestimmt auch vermutet, ich mich nie an irgendwelche Regeln gehalten habe.
Sobald der Konkurrenzdruck durch Kooperation ersetzt wird, geht das.
Das hat bis vor kurzem sogar in unserem Tennisclub noch funktioniert, trotz kapitalistischen Überbau.
Jeder hat etwas zum wohle der Gemeinschaft beigetragen, ganz ohne Gesetze und Richtlinien.
Es wurde im Rat mit allen Mitgliedern abgestimmt wie und was passiert und dann haben die Leute angefangen zu arbeiten.
Wir bewirtschafteten bis zu Coronazeiten alles selbst inkl. der Gastronomie eigenverantwortlich.
Etwa 180 Mitglieder, und das über fast 50 Jahre.
Ich kam aber erst vor etwa 20 Jahren dazu.
Ein anarchistisch organisierter Tennisclub? Ohne Satzung? Was es nicht alles gibt. 😉
Das Problem, welches ich hauptsächlich mit Utopien habe, ist nicht die Utopie selbst, sondern die Transformation einer dazu überhaupt nicht bereit seienden Gesellschaft von einem alten in ein neues System. Der Great Reset hat das ja auch zum Ziel; er nutzt hierfür allerdings die brutale, vollkommen bösartige Variante: Tabula Rasa.
Klar, damit hast du sicherlich Recht.
Niemand will ernsthaft ein anderes System und schon gar nicht ein Anarchisches, weil die „Anarchie“ im Allgemeinen für Chaos steht, aber eben nicht ist.
Sicher haben wir auch eine Satzung, müssen wir haben, allein schon der Konformität wegen.
Nur, das wir faktisch selbstbestimmt agieren, soweit es in diesen Strukturen überhaupt möglich ist.
Wichtig ist halt zu erwähnen, das sich fast Jeder, ganz nach seinen Möglichkeiten einbringt, um so den Betrieb sicherzustellen und das ganz freiwillig und ohne Nachdruck.