Coronoia: Die 15. CoBeLVO

Wie seit Wochen und Monaten üblich, wird die Bevölkerung auch im neuen Jahr eingeschüchtert und verängstigt. Das gilt nicht nur für die pausenlose Panikmache wegen „steigender Infektionszahlen“, sondern auch in der Gestalt, dass permanent neue „Regeln“ aufgestellt werden, die es – wenn man sich die Verordnungen dann mal genauer ansieht“ – so gar nicht gibt. Auch die 15. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz enthält beispielsweise keine (15 km lange) „Corona-Leine“. Auch die Beschränkung der Versammlungsfreiheit, nach der man sich nur noch mit einer weiteren, nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Person treffen dürfe, ist bestenfalls nur die halbe Wahrheit.

Den ganzen, mit „Allgemeine Schutzmaßnahmen“ überschriebenen, als Soll-Vorschrift formulierten § 1 (1) kann man getrost ignorieren, denn er ist im § 24 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten-Katalog nicht enthalten.

Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

Den Text hätte sich die Landesregierung also sparen können. Nun, darf man sich weiterhin daheim mit Menschen aus anderen Haushalten treffen? Schließlich gibt es ja den Artikel 8 Grundgesetz, der den Menschen folgendes, unbeschränkbares Grundrecht gewährt:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Nach § 24 S. 1 Nr. 5 CoBeLVO begehe man erst eine Ordnungswidrigkeit, wenn man gegen § 2 (1) S. 1 verstößt:

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet.

Da steht „öffentlicher Raum“. Wie schon zu Weihnachten oder zur „Maskenpflicht“ zwischen Juni und September. Vor einer Weile hatte ich einen Artikel verlinkt, in welchem ein Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 09.12.20 vorgestellt wird, in dem das Gericht sich auch mit der Frage befasst hat, ob man sich in einem Auto sitzend überhaupt im öffentlichen Raum bewegt. Nein, tut man nicht.

Öffentlicher Raum im Sinne der Corona-VO sind der öffentliche Verkehrsraum i.S.v. § 2 LBO, öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi) oder öffentliche Gebäude soweit sie öffentlich zugänglich sind, nicht aber private Wohnräume oder andere vom öffentlichen Raum klar abgegrenzte Bereiche (privater Garten, Terrasse o.a.).

Darüber hinaus wäre noch die Frage zu klären, ob man sich beim gemeinsamen Spazieren, Radfahren, Joggen oder bei der Durchreise überhaupt im öffentlichen Raum „aufhält“ – oder diesen nur „durchschreitet“? Andernfalls könnte bspw. die Polizei bzw. das Pirmasenser Ordnungsamt seit dem 1. Weihnachtsfeiertag Nachts die Leute von der B 10 rauswinken, die auf der Route zwischen Saarbrücken und Karlsruhe unterwegs sind – und hierbei das Gebiet der kreisfreien Stadt Pirmasens durchqueren, wo der OB am 24. Dezember eine nächtliche Ausgangssperre erlassen hatte.

Keine Corona-Leine

Darüber hinaus findet man in der gesamten Verordnung kein einziges Mal den Begriff „Kilometer“ bzw. „km“. Das heißt, die groß angekündigte „Corona-Leine“ existiert in Rheinland-Pfalz rechtlich nicht; diese Verordnung gibt den Kreisen und kreisfreien Städten nicht einmal im § 23 eine explizite Ermächtigungsgrundlage für derartige, nur im Einvernehmen mit dem Ministerium zu erlassende „Maßnahmen“ in Form von Allgemeinverfügungen.

Das gilt nebenbei auch für die vom Pirmasenser OB an Heiligabend erlassene Ausgangssperre, in welcher er – wie auch die Gemeinde Hauenstein zu ihrem berüchtigten „Rodelverbot“ – noch nicht einmal eine Ermächtigungsgrundlage angegeben hat. Wenn ein Landrat oder ein Oberbürgermeister doch auf die Idee kommen sollte, seinen Bürgern eine 15 km lange Leine anzulegen, würde er sich höchstens auf ein rechtlich irrelevantes Papier eines vom Grundgesetz gar nicht vorgesehenen Kaffeekränzchens der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin berufen. Dabei stünde auch so eine massiv in die Grundrechte eingreifende Regelung unter dem Vorbehalt des Parlaments.

Diese Leine dürfte dann sowieso an der Außengrenze der jeweiligen Stadt oder Kreises durchgeschnitten werden, denn Allgemeinverfügungen gelten ausschließlich nur auf dem jeweiligen „Hoheitsgebiet“. Allgemeinverfügungen, die bspw. die kreisfreie Stadt Pirmasens erlässt, haben im (diese komplett umschließenden) Kreis Südwestpfalz keinerlei rechtliche Relevanz. Umgekehrt kann bspw. die Kreisverwaltung Südwestpfalz keine an einen Wohnort außerhalb ihrer räumlichen Zuständigkeit geknüpfte Einschränkung der Freizügigkeit beschließen. Das gilt meiner Meinung nach auch für (an die Wohnung bzw. den Wohnort geknüpfte) „Ausgangssperren“. Und da die Polizei darüber hinaus auch nach der IfSG-Durchführungsverordnung des Landes gar nicht für die Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem IfSG zuständig ist, hat sie nicht einmal eine pauschale Ermächtigung, Leute diesbezüglich verdachtsunabhängig anzuhalten und zu kontrollieren.

Jedenfalls meint die rheinland-pfälzische Landesregierung, sie könne mit dem § 2 (8) ihrer Verordnung den im privaten Raum unbeschränkt geltenden Artikel 8 Grundgesetz aufheben:

Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt.

Ich sag es ja: wir werden regiert von Verfassungsfeinden. Aber auch hier darf man sich ja, zumindest, wenn einem die Bude selbst gehört, weiterhin versammeln und eine unbegrenzte Zahl von Leuten einladen.

Dieser Beitrag stellt meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung dar.


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2 Gedanken zu „Coronoia: Die 15. CoBeLVO“

  1. Zum untersten Link, der zum Pestarzt führt:
    Was ist das denn für ein kaputter Freak? Beschwert sich über Popups auf fremden Seiten, hat selber einen „Fußzeilen“-Banner mit „Schließen und Akzeptieren“, der einem von s0.wp.com reingedrückt wird, wenn man kein umatrix-plugin im Firefox aktiv hat oder Javaskript gleich komplett abgeschalten lässt. Wenn der kein Popup will, dann sollte der halt auf Seiten gehen, wo nichts popupt, wie z.B. blog.fefe.de (Entschuldigung für das schlechte Beispiel :-).
    Also die Datenschutzrichtlinien dafür verantwortlich zu machen, dass sei Web kaputt sei, ist das Pferd falsch herum aufgezäumt: Korrekterweise sollte der den Anbieter von digitalfernsehen.de kontaktieren, daß dieser künftig seine Informationen ohne Elemente anbietet, welche eine Datenschutzinformation/-zustimmung vonnöten macht.

    Ansonsten: Wie immer vielen Dank für die spannenden Links (coronadatencheck.de war mir neu).

    1. Naja. Es ist ein Unterschied ob du ein Mini-Banner-Popup wegklickst – oder die in 20 Unterformulare mit 1268 Einstellmöglichkeiten unterteilten DSGVO-Absurditäten. 😉

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