Coronoia: Die Würde des Impflings

Spahn: „Wer geimpft ist, kann ohne weiteren Test ins Geschäft oder zum Friseur“ | RT DE.

(…) Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst (…). Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden (…), schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (…). …

… Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt (…), indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt (…).

Urteil 1 BvR 357/05 (Rn. 121) des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006.

Grundrechte heißen nicht ohne Grund Grundrechte. Doch genau diesen Grund, auf dem die Grundrechte stehen, untergräbt diese korrupte, von Big Pharma und Big Tech geschmierte, unter Anleitung des WEF, des IWF und anderer krimineller Organisationen Hochverrat und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehende Junta in Berlin seit über einem Jahr. Das Schlimmste daran ist allerdings, dass immer noch ein Großteil dieses hirnlosen und im Wachkoma vor sich hin verwesenden Volkes nicht rafft, was hier läuft.


Siehe auch

Coronoia: Impfung macht frei


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26 Gedanken zu „Coronoia: Die Würde des Impflings“

  1. Das Schlimmste daran ist allerdings, dass immer noch ein Großteil dieses hirnlosen und im Wachkoma vor sich hin verwesenden Volkes nicht rafft, was hier läuft.

    Ähm, ja. Genau so. Diese Irren machen das alle mit, statt es einfach zu boykottieren. Kein Test, keine Friseureinnahmen → Wut beim Friseur, Ende Lockdown.

    Und wer mit dem GG bzw. einzelnen Artikeln in der Hand oder auf dem Shirt durch die Gegend läuft, ist ein Verschwörungstheoretiker. Oder unsolidarisch. Oder einfach nur plemplem.
    So weit sind wir gekommen.
    🙁
    Frohe Ostern.

  2. Sie haben den letzten Satz des Absatzes, den Sie zitieren, weggelassen. Er lautet: Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann.

    Haben Sie noch immer nicht verstanden, was das Orakel von Delphi, Christian Drosten und das Grundgesetz gemeinsam haben? Alle sagen immer alles, was man „hört“, hängt von der eigenen Wahrnehmung ab!

    Vor ziemlich genau einem Jahr hat ein frenetischer Verteidiger „lebensschützender Corona-Maßnahmen“ genau dieses Urteil verwendet und mir genau damit erklären wollen, weshalb hinter dem Lebensschutz jedes andere Interesse zurückzustehen habe. Ich kopiere Ihnen hier meine damalige Antwort rein, damit Sie die Argumentation dazu mal gesehen haben.

    Basis der Entscheidung des Luftsicherheitsgesetzes sind Art. 1 und 2 GG. Das BVerfG setzt hier voraus, dass jeder Mensch grundsätzlich einen Anspruch auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit hat. Der „Gegner“ ist in diesem Fall der Staat, der, und das ist wesentlich, den Menschen als Ausdruck von Art. 1GG niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradieren darf. Der Staat hat bei jedem Menschen davon auszugehen, dass dieser sein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit jederzeit wahrnimmt auch dann, wenn er ein Flugzeug besteigt. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Staat kein Recht hat, Anlässe gesetzlich zu definieren, in denen der Bürger pauschal auf diese Rechte verzichten MUSS. Das aber ergibt sich NICHT aus Art. 2 GG alleine, denn Art. 2 GG kann durchaus durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Sondern es ergibt sich ALLEIN aus Art. 1 GG, der als einziger absolut gesetzt ist, d.h. weder durch Gesetz noch durch die Abwägung mit anderen Grundrechten verletzt werden darf. Art. 1 GG, die Würde des Menschen, bedeutet ganz wesentlich Selbstbestimmung, und diese Selbstbestimmung erlaubt es ausschließlich dem einzelnen Menschen selbst, auch über sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit und seine Freiheit zu entscheiden. Das genau ist die Verbindung, die Logik, die das Verbot, als Objekt staatlicher Entscheidung entweder getötet ODER zum Leben gezwungen zu werden, miteinander verbindet.
    Ein Gesetz, das dem Staat einen der beiden Eingriffe erlauben würde, wäre und ist stets rechtswidrig!
    Auf einer anderen Ebene angesiedelt ist die Frage der Schuld, die sich stets und nur dann stellt, wenn die Rechtwidrigkeit einer Handlung bejaht werden muss – so, wie beim Piloten. Hierfür gibt es Entschuldungsgründe und den übergesetzlichen Notstand.
    Es ist wichtig, die Unterscheidung Rechtswidrigkeit und Schuld im Auge zu behalten.
    Wir haben also ein unabwägbares und unabänderliches Selbstbestimmungsrecht in Art. 1 GG und ein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit in Art. 2. GG, das jedoch und NUR durch Gesetz („Schranke“) eingeschränkt werden kann.
    Warum wurde das trotz des zuvor Ausgeführten für erforderlich gehalten?
    Es gibt Situationen die einen solchen Grundrechtseingriff IM EINZELFALL rechtfertigen können. Unmittelbar einsichtig ist hier der Zweck der Gefahrenabwehr. Gesetze, die einen solchen Eingriff legitimieren, unterfallen dem Polizeirecht, zu dem als lex specialis auch das Infektionsschutzgesetz zählt.
    Gem. § 1 Abs. 1 IfSG ist die spezifische Aufgabe dieses Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, die dafür zuständigen Behörden benennt die jeweilige Landesregierung gem. § 54 IfSG, i.d.R. Gesundheitsämter.
    § 25 regelt die Ermittlungen, § 29 die Beobachtung und § 30 IfSG ausdrücklich die Anordnung von Quarantäne und alle drei erlauben explizit die Einschränkung des Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit und Freiheit durch den Staat.
    Welche Norm des IfSG erlaubt Ausgangsbeschränkungen?
    Klafki im Verfassungsblog, auch LTO hierzu kritisch.
    Ermächtigungsgrundlage ist hier § 28 IfSG als „Generalklausel“ und Auffangtatbestand, der allgemein erlaubt, dass die zuständigen Behörden die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen können. Ausgangsbeschränkungen werden nicht explizit erwähnt. Aber es ist darin die Rede davon, dass Personen verpflichtet werden können, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, –bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind—so die Fassung, die bis Ende März 2020 gegolten hat! Die Passage „, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ ist in der Corona-Pandemie ersatzlos gestrichen worden.Weshalb soll eine Ausgangssperre seit dem 28.3.2020 unbegrenzt ermöglicht werden? Ich verstehe das nicht – Sie?
    Damit allerdings Grundrechte auch nicht im Einzelfall vom Staat durch eine einfache Gesetzgebung ad absurdum geführt werden können, muss die Regelung, die zum Grundrechtseingriff führt, verhältnismäßig sein (sog. Schranken-Schranke).
    Das wiederum bedeutet, dass das Ziel der Einschränkung verfassungskonform sein muss, das angewandte Mittel muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen, es muss alternativlos sein und zuletzt auch verhältnismäßig. Letzteres bedeutet, dass widerstreitende Rechtsgüter – Gesundheitsschutz der Allgemeinheit gegenüber der Freiheit der Person – in einer Zweck-Mittel-Relation gegeneinander abzuwägen sind, bei der stets das mildeste Mittel zu wählen ist. M.E. wäre auch die Begrenztheit der Maßnahme zu fordern – aber die Passage im IfSG ist gestrichen.
    Aus dem Vorgenannten, das ausschließlich eine sachliche Ableitung verfassungsrechtlicher Natur ist, um Sie in die Materie einzuführen, ergibt sich, dass der Eingriff des Staates in auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit seiner Bürger zum Zweck des Schutzes von Gesundheit wohlerwogen und auch vor Gerichten zu rechtfertigen sein muss.
    Anders als Sie es darlegen, hat der Staat nicht die Pflicht, den Bürger vor jedem Schaden zu schützen, sondern Grundrechte als Abwehrrecht gegen den Staat und hier insbesondere der unantastbare Art. 1 GG schützen den Bürger einzig und allein dadurch vor weitgehenden Übergriffen durch den Staat auch in Leben und Tod, dass ihm eine Würde, mithin Selbstbestimmung als oberster und von Leben, Gesundheit oder Tod vollkommen unabhängigem Wert zukommt.
    Man kann nun eine Meinung verstreten, dass der Staat diese Rechte nicht zu achten, sondern sie für und anstelle seiner Bürger für diesen wahrzunehmen hat. Das ist eine neuzeitliche Verschiebung, die ich insbesondere bei jüngeren Menschen wahrnehme: der Staat als derjenige, der alle Rechte allen gleichermaßen nicht gewähren, sondern erfüllen soll – sei es als Gesundheitsschutz, als Grundeinkommen, als „gerechte“ Entlohnung…
    Das aber, und hier verstehen Sie vielleicht Schäuble, war insbesondere mit dem 3. Reich im Rücken niemals die Absicht der Mütter und Väter des Grundgesetzes. Ganz im Gegenteil war ihnen daran gelegen, den Menschen vor dem allmächtigen Staat und seinen Eingriffen bestmöglich zu schützen., deshalb haben sie die Würde auch absolut und unangreifbar durch Gesetze über alle anderen Grundrechte erhoben.
    Nun können Sie sagen: heute ist das anders, der Staat ist vertrauenswürdig, die Zusammenarbeit mit potenten Stiftungen wie u.a. der Gatesstiftung zum Wohl der globalen Menschheit sind erstrebenswert oder gar die einzige Lösung.
    Dann allerdings muss Ihnen klar sein, dass Sie dafür das Grundgesetz beseitigen müssen!
    Denn die Hürde der persönlichen Freiwilligkeit, der Selbstbestimmung kann lt. GG gerade nicht durch eine globale Planung ersetzt werden, da sie allein von allen Grundrechten ewig UND unveränderbar ins GG geschrieben wurde.
    Ich hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben. In Wertedebatten mag man sich die Sache gerne einfach machen und so tun, als wäre schon geklärt, dass Covid das LEBEN selbst bedroht und der Staat verpflichtet sei, es mit allen Mitteln zu sichern. Das aber ist nicht so: ihm ist ein solch massiver Eingriff in die Grundrechte nur im alleräußersten Notfall erlaubt; und Politiker, die davon Gebrauch machen, sollten sich darüber klar sein, dass man Rechenschaft von ihnen fordern kann, ob dieser Notfall die Maßnahmen gerechtfertigt hat inklusive der Folgen, die ihr Handeln verursacht hat. Dass sie darlegen können müssen, ob ihre Maßnahmen nach dem jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand geeignet, erforderlich und angemessen waren angesichts dessen, dass sie sich letztendlich auf einen „(über)gesetzlichen Notstand“ berufen, der zu beweisen sein wird. Einen Notstand, den sie völlig zu Recht beim Piloten ausgesprochen restriktiv handhaben wollen, denn es geht hier nicht um Rechtswidrigkeit, sondern um eine mögliche Schuld im speziellen Fall der Corona-Pandemie.
    Falls diese Antworten befriedigend ausfallen, ist alles in Ordnung. Falls nicht, wäre das ein Grund für einen Schuldspruch. Doch wer sollte den aussprechen angesichts der Tatsache, dass weltweit die meisten Länder ebensolche Maßnahmen befürwortet haben? Wo kein Kläger, da kein Richter. Sie scheinen sich ja beinahe alle einig????
    So, die Antwort ist nun auch sehr ausführlich geworden. Mein Rat an Sie als jüngerem Kollegen: bitte gewöhnen Sie sich unbedingt an, juristische Ableitungen sachbezogen und abgesondert von persönlichen moralischen Empfindungen zu behandeln. Es bekommt weder dem Recht noch den Moralgefühlen, wenn man zusammenzwingen will, was dogmatisch nicht zueinander passt.

    In meinen Ausführungen habe ich zudem – 2 BvR 2347/15 – – 2 BvR 651/16 – – 2 BvR 1261/16 – – 2 BvR 1593/16 – – 2 BvR 2354/16 – – 2 BvR 2527/16 (das ist das Urteil zur Sterbehilfe vom Februar 2020)
    berücksichtigt.
    Dort heißt es Rn 277:
    Der Gesetzgeber darf sich seinen sozialpolitischen Verpflichtungen aber nicht dadurch
    entziehen, dass er autonomiegefährdenden Risiken durch die vollständige
    Suspendierung individueller Selbstbestimmung entgegenzuwirken sucht. Er kann
    weder Defiziten der medizinischen Versorgung und der sozialpolitischen Infrastruktur
    noch negativen Erscheinungsformen medizinischer Überversorgung, die jeweils geeignet
    sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung zu schüren und Selbsttötungsentschlüsse
    zu fördern, dadurch begegnen, dass er das verfassungsrechtlich
    geschützte Recht auf Selbstbestimmung außer Kraft setzt. Dem Einzelnen muss die
    Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen
    und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende
    Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe bereitstehender Dritter zu beenden,
    umzusetzen. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem
    Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt
    der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der
    freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.
    Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Freiheit zur Selbsttötung für die
    selbstbestimmte Wahrung der Persönlichkeit zukommen kann, muss die Möglichkeit
    hierzu bei realitätsgerechter Betrachtung immer gewährleistet sein (vgl. Rn. 208 ff.).

    Das spielt bei den Tests und den Impfungen eine Rolle.

    Ebenso wie Art. 7 UN-Zivilpakt und v.a. der UN-Sozialpakt.
    Artikel 12 des Sozialpakts lautet:
    1. The States Parties to the present Covenant recognize the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health.
    2. The steps to be taken by the States Parties to the present Covenant to achieve the full realiza-tion of this right shall include those necessary for:
    (a) The provision for the reduction of the stillbirth-rate and of infant mortality and for the healthy development of the child;
    (b) The improvement of all aspects of environmental and industrial hygiene;
    (c) The prevention, treatment and control of epidemic, endemic, occupational and other diseas-es;
    (d) The creation of conditions which would assure to all medical service and medical attention in the event of sickness.
    https://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CESCR.aspx
    ECOSOC hat sich dazu geäußert:
    SUBSTANTIVE ISSUES ARISING IN THE IMPLEMENTATION OF
    THE INTERNATIONAL COVENANT ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS

    General Comment No. 14 (2000)

    The right to the highest attainable standard of health (article 12 of the International Cove-nant on Economic, Social and Cultural Rights)
    I. NORMATIVE CONTENT OF ARTICLE 12
    7. Article 12.1 provides a definition of the right to health, while article 12.2 enumerates illustra-tive, non-exhaustive examples of States parties’ obligations.
    8. The right to health is not to be understood as a right to be healthy. The right to health contains both freedoms and entitlements. The freedoms include the right to control one’s health and body, including sexual and reproductive freedom, and the right to be free from interference, such as the right to be free from torture, non-consensual medical treatment and experimentation. By contrast, the entitlements include the right to a system of health protection which provides equality of opportunity for people to enjoy the highest attainable level of health.

    Gem. Art. 59 und 25 GG ist auch das unmittelbar einklagbar.

    1. Dafür hätte sich ggf. ein etwas strukturierter angelegter Gastbeitrag besser geeignet. 😉

      Vielleicht noch einmal kurz und knapp: Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Nicht gegen potenziell tödliche „Virenschleudern“ auf zwei Beinen. Und Artikel 1 rangiert über Artikel 2.

      1. @Schneble

        Ich habe das im ersten Lockdown vor 1 Jahr an einen Juristen geschrieben. Es geht dabei noch nur darum anzumahnen, dass der Staat seine Eingriffe rechtfertigen muss, eben weil er sonst zu Unrecht eingreift. DAS allein stützt das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz: dass es kein Gesetz (!) geben darf, das ihm das ohne weiteres erlaubt – es bleibt rechtswidrig, um sich in Notfällen dennoch zu entschulden, muss er die Argumente nennen. Inzwischen tut er das – pausenlos, eins dümmer als das andere, aber vieles und in schneller Folge, so dass das Widerlegen schwer fällt und zudem wenig Zeit bleibt. Damit beschäftigen sich derzeit viele Juristen, und nicht jede dieser Beschäftigungen ist geglückt, aus meiner Sicht sogar recht wenige, weil sie sich zunehmend mehr von der Empörung als vom Verstand leiten lassen.

        Daneben geht es inzwischen vermehrt um Testen und Impfen. Das sind keine Verbote mehr, sondern Gebote, und die betreffen die Würde des Menschen, das einzige Grundrecht, das GAR NICHT durch Gesetze abbedungen werden darf, aus welchem Grund, welcher Ausrede auch immer. Gesetzlich verankert ist das auch in den UN-Pakten, die unmittelbar in jedem Mitgliedsland gelten und einklagbar sind: das absolute Verbot von Menschenversuchen gegen deren Willen des einzelnen. Das wird allein durch durch das Sterbehilfe-Urteil bestätigt, das besagt, dass der Staat zwar alles tun darf, um Missbrauch zu verhindern, niemals (!) aber so agieren darf, dass der Mensch nicht mehr NEIN sagen kann. Das gilt es herauszuarbeiten in Zeiten, in denen der Druck immer mehr zunimmt. Im Grunde ist es wie einst bei der Kriegsdienstverweigerung. der Staat darf einem die Entscheidung „schwer machen“, aber niemals nehmen. Nicht mehr – aber auch nicht weniger ist damit gesagt.

        1. Das gilt es herauszuarbeiten

          Wie (oder besser: wozu) denn, wenn die Gerichte selber sagen, daß Inhalte sie nicht interessieren?!
          (Nachzulesen u. a. in den Telegram-Kanälen von Markus Haintz und Ralf Ludwig, bestimmt auch bei anderen.)

          Wie (oder besser: wozu) denn, wenn das BVerfG das Gros der Klagen nicht einmal annimmt?!

          Wie (oder besser: wozu) denn, wenn keiner, der zuständig wäre, es überhaupt hören will?!

          1. (Was ich noch hinzufügen wollte:)

            Das ganze scheitert ja seit Monaten, seit bereits einem ganzen Jahr nicht daran, daß es schlechte Anwälte wären, die dagegen klagen. Sondern daß die Judikative in keinster Weise daran interessiert ist, hier ernsthaft und grundgesetzgemäß tätig zu werden. Zumindest so zu etwa 95%.

          2. @Helene

            Käme die Kunst vom Wollen, würde sie Wulst heißen.

            Kaum einem ist noch wirklich klar, was gerade geschieht. Es ist nicht die Zeit, jedem Grundrecht einzeln nachzuweinen. Vorbereitet wird derzeit die Übernahme der Aufgaben der WHO durch die PPP ACT-A. https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2021/03/30/pandemic-treaty-op-ed/

            Das bedeutet, dass Sie Grundrechte dann endgültig vergessen können, denn dieses Konstrukt unterfällt dann keinem Gericht mehr und keiner Verfassung.

            Wo sind die Anwälte? Marschieren auf Stuttgarts Straßen, ach so. Suchen Trost bei Psychoexperten und ätzen gegen den pöhsen Leber, ach ja. Es geht weder um persönliche noch um politische Probleme. Eigentlich.

          3. Nunja, dann wäre es allerdings auch überhaupt nicht mehr in irgendeiner Weise legitimiert. Aber ja; hier läuft eben eine ganz große, ganz üble Nummer. Aber auch nicht erst seit 2020; ich habe bspw. den Eindruck, dass die „Bankenkrise“ 2008/2009 sogar der ebenfalls geplante Prolog für das war, was nun kommt. Denn da wurden – ich nutze mal eine von Füllmichs liebgewonnenen Metaphern – vor allem auf der Ebene der EU gewaltige „Pflöcke eingeschlagen“.

          4. @Schneble

            Ich bin dieser Auffassung:
            https://corona-transition.org/ist-die-impfung-nur-der-erste-schritt-im-ubergang-zur-totalen-digitalen

            Warum? Weil alles, was bereits geschehen ist und auch, was derzeit als Plan offenkundig ist:
            die Übernahme der „Wartung und Pflege der Biomasse“ ganz offen und „legal“ durch eine PPP – siehe oben oder auch hier durch die WHO selbst https://www.who.int/news/item/30-03-2021-global-leaders-unite-in-urgent-call-for-international-pandemic-treaty – und die jetzt fälligen SDG2-Ziele https://reimagine-europa.eu/re-imagine-europa-announces-task-force-on-sustainable-agriculture-and-innovation in diese Richtung weisen: ein großer Menschengarten, nach Gusto (eu)genetisch gepflegt von den Konzernen.

            M.E. wanzt sich der sog. Widerstand derzeit in Wohlgefühlen ein, Solidarität, Liebe, Freilauf … – und wagt nicht hinzusehen, was wirklich passiert, weil es zu monströs scheint, aber nur folgerichtig ist. Wenig Hoffnung, in der Tat. Gestern war ein ehemaliger Nachbar hier, meinte, das sei für diese Generation die erste existenzielle Herausforderung, die sie erlebt. Ich habe ihm gesagt, dass sie das NOCH GAR NICHT IST – die kommt jetzt erst. Noch mehr Verbote, noch mehr Gewalt, noch mehr Nötigung, noch mehr Hass – und Mangel, existenzieller Mangel. Das wird richtig heftig!

            Das kann es nur werden, weil der Widerstand „verwöhnt“ ist. Nicht am rechten Ort zur rechten Zeit, nicht wirklich entschlossen, und vor allem eines: vollkommen konzeptionslos!!

            Das Baden in love&peace genügt nicht, ist sogar kontraproduktiv, weil es beruhigt und wehrlos macht. Was wollen Sie auch Menschen erzählen, die sich vor Corona fürchten? Die haben Angst. Und wenn nicht vor Corona, dann versuchen sie das Wenige, das man ihnen noch gelassen hat, festzuhalten durch Anpassung. Was sagen Sie denen: wie man da genau rauskommt, nach einem Jahr Verwüstung wie nach einer Neutronenbombe: alles steht noch, aber es ist nicht mehr benutzbar? Das Konzept fehlt ALLEN …. Die Antwort auf die Frage: Was denn dann?

          5. Kann ich im Großen und Ganzen alles so unterschreiben. Insbesondere die Feststellung, dass auch im Widerstand die meisten noch sehr gutgläubig sind; nicht realisiert haben, wie bösartig die Eliten und deren Vorstellungen sind. Und es gibt eben weiterhin so gut wie keine Organisation, keine Konzeption, keine angemessene Reaktion. Demos wie in Stuttgart am Wochenende werden überhaupt nichts ändern, sie nehmen bestenfalls Druck vom Kessel.

          6. @some1

            Das bedeutet, dass Sie Grundrechte dann endgültig vergessen können, denn dieses Konstrukt unterfällt dann keinem Gericht mehr und keiner Verfassung.

            Aber ich bin der festen Überzeugung, daß die meisten Gerichte in Deutschland derzeit nicht deswegen so unendlich grundgesetzlos richten, sondern aus anderen Gründen. Für die gelten unsere Grundrechte noch, sie halten sich nur nicht daran. Weil sie eben zum einen anscheinend im Corona-Narrativ gefangen sind und zum anderen vergessen zu haben scheinen, daß (unsere) Grundrechte unverhandelbar sind und auch im Falle einer echten, großen, pöhsen Pandemie zu gelten hätten. Und von dieser Gegenwart – und nicht von einer dystopischen Zukunft, sei sie auch noch so nah – rede und auf diese bezog ich mich.

            Und das schienen Sie ja auch gemeint zu haben: Lesen Sie doch bitte Ihren Kommentar, auf den ich antwortete, noch mal. Da schreiben sie nichts von dieser Zukunft-ohne-Grundrechte, sondern meinen, es müsse von den Anwälten nur die Wichtigkeit der Würde des Menschen stärker herausgearbeitet werden. Genau darauf zielte meine Antwort.

            Es ist nicht die Zeit, jedem Grundrecht einzeln nachzuweinen.

            Oh doch. Diese Zeit ist immer.

          7. @some1
            Eine Strategie wäre, denjenigen Leuten in den Hintern zu treten, die noch im Wohnzimmer im Sessel sitzen und in aller Ruhe ein Buch lesen fernsehglotzen, und die noch nicht mal gemerkt haben, daß die Bude brennt.

            P.S. Wenn von meinen zehn Kindern drei verbrennen, kann ich denen trotz aller Prioritäten, die anderen zu retten, immer noch hinterherweinen.

          8. Des Pudels Kern: Man kann (auch mental) sitzenden Leuten leider nur sehr, sehr schwer in den Hintern treten.

          9. @Helene

            Ich setze auf Information und darauf, dass die richtigen Leute die richtigen Schlussfolgerungen für sich und ihr Leben ziehen. Sollte es je eine Intervention geben, die wirksam ist, dann wird sie aus der Stille kommen und nicht aus dem Geschrei der Vielen.

    2. Vielen Dank an some1 für diese Ausführungen! Wohin muss man sich wenden, wenn man dieses Recht einklagen will? Und wen muss man beauftragen, diese Klage zu führen? Das Verbot von „non-consensual medical treatment and experimentation“ fällt ja wohl auch unter den Nürnberg-Kodex.

      Gibt es überhaupt noch eine Perspektive auf „Recht“, egal wo und ganz besonders an höchster Stelle? Soweit ich weiß, wartet RAin Holzeisen immer noch auf eine Bestätigung, dass ihre Nichtigkeitsklagen eingegangen sind. Das allein zeigt, dass kein Willen zum Handeln vorhanden ist, im Angesicht des täglich perpetuierten Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Die Justiz stellt sich tot. Blind, taub, stumm. Furcht? Korruption? Ahnungslosigkeit wohl kaum.

      1. Das allein zeigt, dass kein Willen zum Handeln vorhanden ist […] Die Justiz stellt sich tot. Blind, taub, stumm. Furcht? Korruption? Ahnungslosigkeit wohl kaum.

        Alle Organisationen, egal ob Justiz, Unternehmen oder sonstige, die ihre Aufarbeitung der Zeit von 1933-45 noch nicht gemacht haben, brauchen sich nicht mehr mit der Suche nach Unterlagen oder dem Wühlen durch selbige zu bemühen: einfach protokollieren, was seit März 2020 passiert. Und schwuppdiwupp, weiß man, warum und wieso das damals passieren konnte. Und dieses Mal sind die Schuldigen noch nicht tot und begraben… ach, Mist, man gehört selbst dazu? Sowas blödes aber auch…

          1. @Publicviewer
            Stimmt. Der passt auch ausnehmend gut. Bei dem hatte ich damals im Kino schon das Gefühl, daß er unsere Realität und den ganzen Irrsinn erschreckend gut darstellt.
            Und natürlich ein wahnsinnig (passt ja…) gut spielender Joaquin Phoenix…

          2. Demolition Man fehlt noch. Oder Running Man, Surrogates, Gattaca, Equilibrium, Die Tribute von Panem, et cetera. Bzgl. V wie Vendetta: Uns fehlt da leider ein entsprechender Protagonist. Eine Guy-Fawkes-Maske wäre die einzige, die ich jemals tragen würde. 😉

      2. Gibt es überhaupt noch eine Perspektive auf „Recht“, egal wo und ganz besonders an höchster Stelle?

        Nach meiner bescheidenen Meinung: Nein. Außer, die Richter des 1. Senats in Karlsruhe würden im Stile einer „Palastrevolte“ ihren (befangenen, um es höflich auszudrücken) Präsidenten überstimmen. Wenn ich eine prominente Persönlichkeit im juristischen Widerstand wäre, würde ich bspw. die Bürger dazu aufrufen, an jene Verfassungsrichter Briefe und e-mails zu schicken.

        Eine andere Hoffnung könnten vielleicht noch die Landesverfassungsgerichte sein. Wobei einige von denen (Thüringen, Sachsen-Anhalt) bereits die Möglichkeit verstreichen ließen, diesen Putsch grundsätzlich zu beenden. Hier bin ich mir allerdings auch nicht sicher, wie weit die Zuständigkeit reicht.

        Ansonsten wird halt auch alles zeitlich verschleppt, bis alle politischen Ziele erreicht wurden. Ein „Rechtsstaat“, der Jahre braucht, bis er wichtige Urteile fällt, ist keiner, der diesen Namen verdient. Doch daran hatten wir uns bereits vor Corona zu sehr gewöhnt.

      3. @safrine

        Der Nürnberg-Kodex ist die gedankliche Basis für die UN-Pakte, nicht umgekehrt. Er selbst hat keinerlei rechtliche Bedeutung, die Pakte schon.
        Eine Klage führen hat grundsätzlich jeder Anwalt gelernt. Wie bei jeder Lehre gibt es aber sehr unterschiedliche Qualitäten.
        Eine Klage ist wie ein Krieg – man sollte die richtigen Argumente (Waffen) wählen und mit ihnen umzugehen wissen. Allgemeine Empörung ist kein Argument und führt auch nicht dazu, dass die Richter selbst welche „suchen“.
        Holzeisens Klage ist m.W. durchaus bestätigt, aber über die Annahme noch nicht entschieden worden. Derzeit ist sie merkwürdigerweise über ihre Website nicht mehr erreichbar. Kann Zufall sein, muss nicht.

  3. Irgendwie kommt mir in der letzten Zeit immer wieder der Film „V – wie Vendetta“ (neben dem
    Dauerbrenner „Idiocracy“) in den Sinn…

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