Ein weiterer, bedeutender, von mir vorangetriebener Themenkomplex ist die permanente Nichtberücksichtigung der Verkehrsart Radverkehr im Zuge von baustellenbedingten Vollsperrungen. Obwohl es schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sogar die StVO selbst gebietet, für die Verkehrsarten die jeweils günstigste, also am wenigsten einschneidende Umleitung auszuweisen, interessieren sich hierfür weder der LBM, noch andere Behörden. Das gilt natürlich auch für Straßen, die dauerhaft für den Radverkehr gesperrt sind, wie bspw. entlang der B 10 (wo es quasi überhaupt keine amtlichen Umleitungen gibt), sondern eben auch für nur zeitweise, vor allem wegen Bauarbeiten gesperrte Ortsdurchfahrten, bei denen eigentlich gerade für Radfahrer auch innerörtliche Umleitungsmöglichkeiten vorhanden wären. Die aber wegen der Sperrung der Zufahrten oftmals nicht mehr legal erreich- bzw. benutzbar sind. Es wird genau dann vollkommen absurd, wenn auch noch HBR-Routen betroffen sind, für die ebenfalls so gut wie immer keine legal nutzbaren Umleitungen im Sinne der StVO ausgewiesen werden.
Selbst wenn hier und da dann doch mal eine alternative Führung ausgeschildert wird, ist jene nie frei von Mängeln und führt Radfahrer dann eben auch mal in mit beschilderte und somit auch für Radfahrer dauerhaft gesperrte „Anliegerstraßen“. Auf dieser Seite fasse ich die Beiträge zu diversen Projekten zusammen.
Die rechtliche Grundproblematik hatte ich bereits im Jahr 2018 anlässlich der immer noch andauernden Vollsperrung der Ortsdurchfahrt Busenberg genauer ausgeführt und wegen der erneuten Nichtberücksichtigung des Radverkehrs im Zuge der Vollsperrung bei Mauschbach am 16. März erneut die Bürgerbeauftragte des rheinland-pfälzischen Landtages angeschrieben. Ohne darauf bislang eine Antwort vom Ministerium oder dem LBM erhalten zu haben. Ich verweise auch ganz allgemein auf die Schlagworte „Umleitung“ und „Vollsperrung“.